Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A._ steht im Verdacht, wegen Bedrohung (gemäß Art. 180 StGB) und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten oder Gewalt (gemäß Art. 259 StGB) strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ermittelte gegen ihn aufgrund von in einem Telegram-Nachricht veröffentlichten Drohungen gegen bestimmte Personen, darunter eine Staatsrätin und die jüdische Gemeinschaft. A._ wurde wegen des Risikos einer Wiederholung und eines möglichen Handlungsbedarfs am 15. November 2024 in Untersuchungshaft genommen.
Es gab verschiedene psychiatrische Gutachten zu seiner Person. Experten gaben an, dass er möglicherweise an einer psychischen Erkrankung leidet, konnten jedoch keine definitive Einschätzung seiner Gefährlichkeit abgeben. A.__ stellte wiederholt Anträge auf Haftentlassung, die zunächst abgelehnt wurden.
Am 6. Februar 2025 entschied das kantonale Gericht, A.__ unter Auflagen (ambulante Therapie, regelmäßige Berichterstattung, etc.) aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Rechtsüberlegungen:
A._ erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, mit der Aufforderung zur sofortigen Aufhebung aller Maßnahmen. Das Bundesgericht stellte fest, dass das kantonale Gericht die relevanten Gesichtspunkte im Hinblick auf das Risiko eines möglichen Handlungsbedarfs angemessen bewertet hatte. Es berücksichtigte, dass die bestehenden Drohungen und das psychische Wohlbefinden von A._ den öffentlichen Sicherheitsinteressen Vorrang gaben.
Das Gericht entschied, dass die angeordneten Maßnahmen zur Risikominderung weniger einschneidend sind als eine fortgesetzte Haft und dass sie zur Sicherheit der Öffentlichkeit beitragen, während sie dem Bedürfnis nach therapeutischer Behandlung des Beschwerdeführers Rechnung tragen.
Entscheidung:
Der Antrag von A.__ wurde abgelehnt, und die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt. Das Gericht bestätigte, dass die Maßnahmen, die bis zum 6. März 2025 gelten, sowohl rechtlich als auch verfassungsgemäß sind und die öffentliche Sicherheit ausreichend gewahrt wird.