Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Urteil des Bundesgerichts (9C_535/2023, 9C_536/2023) ficht eine Gruppe von drei Ärzten die am 27. Juni 2023 erlassene Verordnung des Regierungsrats des Kantons Zug über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich an. Diese Verordnung legt Höchstzahlen für die Zahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärzte fest, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen dürfen. Die Ärzte beantragen, die Verordnung sowie deren Anhang aufzuheben, da sie diese als unverhältnismäßig und als Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit empfinden.
Erwägungen:
Zuständigkeit: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob es zuständig ist und ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind. Die Beschwerden betreffen sowohl die Zulassungsverordnung als auch deren Anhang, wobei der Regierungsrat argumentiert, dass beide als einheitlicher Erlass betrachtet werden.
Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdeführer sind tatsächliche Leistungserbringer in einem regulierten Fachgebiet (orthopädische Chirurgie) und somit direkt betroffen. Ihre Anfechtung der Zulassungsverordnung wird akzeptiert, da sie möglicherweise von den Höchstzahlen und den daraus resultierenden Zulassungsbeschränkungen betroffen sind.
Normenkontrolle: Das Bundesgericht muss die Zulassungsverordnung auf ihre Konformität mit den übergeordneten Rechtsvorschriften prüfen. Es besteht eine Pflicht zur Einhaltung der Gewaltenteilung, d.h. dass im Gesetz verankerte Regelungen nicht durch Verordnungen erlassen werden dürfen, es sei denn, eine gültige gesetzliche Delegation liegt vor.
Kantonale Gesetzesgrundlage: Der Regierungsrat hat bei der Regelung der Höchstzahlen auf die gesetzliche Grundlage des KVG zurückgegriffen, die den Kantonen gewisse Rechte zur Regelung der Zulassung von Ärzten einräumt. Das Bundesgericht hebt hervor, dass die Zulassungsverordnung und die Höchstzahlen nicht gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, da sie die Vorgaben des Bundes einhalten.
Interkantonale Koordination: Die Beschwerdeführer rügen, dass die Zulassungsverordnung in einem nicht koordinierten Verfahren erlassen wurde. Das Gericht stellt jedoch fest, dass der Regierungsrat angeführt hat, dass eine Koordination in Absprache mit anderen Kantonen stattfand.
Willkür und Tatsachenfeststellungen: Die Beschwerdeführer behaupten, die Daten zur Kostensituation seien nicht korrekt. Das Gericht stellt fest, dass ausreichende Daten zur Verfügung standen und dass die Berechnungen der Höchstzahlen auf korrekt erhobenen Daten basieren.
Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsrechte: Das Bundesgericht erkennt an, dass die Zulassungsverordnung eine Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit darstellt, jedoch das Ziel verfolgt, die Gesundheitskosten zu kontrollieren, was als sozialpolitisches Ziel legitim ist.
Recht auf medizinische Grundversorgung: Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Zulassungsbeschränkungen das Niveau der Grundversorgung gefährden. Das Gericht stellt fest, dass in Bereichen mit höherem Bedarf keine Beschränkungen liegen und verzichtet darauf, die Beschwerde auf dieser Grundlage weiter zu prüfen.
Schlussfolgerung: Da die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vorbringen konnten und die gesetzliche Grundlage sowie die Begrenzungen als rechtmäßig angesehen werden, werden die Beschwerden insgesamt abgewiesen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt.
Entscheidung: Die Verfahren werden vereinigt, die Beschwerden abgewiesen und die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt.