Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_529/2023 vom 24. März 2025

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Sachverhalt und Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 9C_529/2023 und 9C_530/2023:

Sachverhalt: Der Regierungsrat des Kantons Zug erließ am 27. Juni 2023 eine Verordnung zur Zulassung von Ärzten im ambulanten Bereich, die Höchstzahlen für Ärzte pro Fachgebiet festlegt. Diese Sanktionen wurden als Teil der Umsetzung des Bundesrechts zur Kontrolle der Zahl der Leistungserbringer im Gesundheitswesen erlassen, um steigende Gesundheitskosten zu kontrollieren. Die Verordnung trat am 1. Juli 2023 in Kraft. Dr. med. A._ und die B._ AG erhoben Beschwerden gegen diese Verordnung und deren Anhang, argumentierend, dass die Erlaubnis zur Berufsausübung unfair eingeschränkt werde und forderten zumindest eine Übergangsregelung.

Erwägungen: 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerden. Es stellte fest, dass die angefochtene Zulassungsverordnung und deren Anhang als allgemeine Erlassakte zu qualifizieren sind, die nicht separat angefochten werden können.

  1. Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdeführerinnen haben ein hinreichendes Interesse an der Aufhebung des Erlasses, da sie direkt von den Zulassungsbeschränkungen betroffen sind.

  2. Gewaltenteilung und Zuständigkeit: Die Beschwerdeführerinnen rügten, dass der Regierungsrat zulassende Höchstzahlen ohne gesetzliche Grundlage erlassen habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Regelungen durch das KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung) legitimiert sind. Die gesetzliche Ermächtigung ist hinreichend gegeben.

  3. Interkantonale Koordination: Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, dass der Regierungsrat gegen die Verpflichtung zur interkantonalen Koordination verstoßen habe. Das Gericht stellte fest, dass der Regierungsrat seine Kooperationspflichten mit anderen Kantonen ordnungsgemäß erfüllt hatte.

  4. Willkür und Tatsachenfeststellung: Die Argumente der Beschwerdeführerinnen über die fehlerhafte Tatsachenfeststellung zur Verfügbarkeit von Ärzten wurden zurückgewiesen, da die Datenerhebung des Regierungsrats durch anerkannte Quellen fundiert war.

  5. Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit: Die Beschränkungen für die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP seien unter dem Gesichtspunkt der Kostendämpfung sozialpolitisch gerechtfertigt und verletzen nicht die wirtschaftliche Freiheit.

  6. Recht auf medizinische Grundversorgung: Die Rüge, die Zulassungsverordnung greife in das Recht auf eine medizinische Grundversorgung ein, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Der Regierungsrat habe angemessene Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass der Bedarf an medizinischen Leistungen gedeckt ist.

  7. Schlussfolgerung: Die Beschwerden wurden abgewiesen und den Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten auferlegt.

Insgesamt wurde die Zulassungsverordnung als gesetzeskonform erachtet und der Antrag auf Aufhebung oder Anpassung der Höchstzahlen zurückgewiesen.