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A.__, geboren 1964, beantragte am 26. August 1997 aufgrund eines Verkehrsunfalls und einer daraus resultierenden HWS-Distorsion Invalidenrente. Er erhielt eine Rente von 100 %, die mehrfach bestätigt wurde. Ein Rückblick auf die Jahre nach 2016 zeigt, dass im Jahr 2016 observiert wurde, woraufhin die IV-Stelle Luzern 2017 die Leistungen vorsorglich einstellte. Das zuständige Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung. In späteren Gutachten wurde ein gesundheitsbedingtes Leistungsvermögen des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben angesehen.
Am 19. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle fest, dass A._ keine relevante psychische Störung aufweise und hob die Rente rückwirkend zum 1. Februar 2015 auf. A._ erhob Beschwerde und das Kantonsgericht entschied am 29. Juli 2024, dass die Rente ab dem 30. Januar 2016 aufgehoben werde, jedoch die Rückforderung und die vollständige Rentenaufhebung ab 1. Februar 2015 abzuweisen.
Erwägungen des Bundesgerichts:Rechtsverletzungen: Der Beschwerdeführer rügte, das Kantonsgericht habe Bundesrecht verletzt, als es die Rente per 30. Januar 2016 aufhob. Das Bundesgericht überprüft im Rahmen der Beschwerde, ob die Vorinstanzen die Gesetze und die Beweisanforderungen korrekt angewendet haben.
Revisionsgrundlage: Das Gericht stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenbestätigung 1999 entscheidend verändert hatte, was als Revisionsgrund gemäß Art. 17 ATSG anerkannt werden konnte.
Bewertung medizinischer Gutachten: Das Bundesgericht bestätigte die Feststellungen des Kantonsgerichts zur Beweiskraft der Gutachten und hob hervor, dass die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._ unzureichend waren, während die Beurteilung von Dr. med. B._ als fundierter und zuverlässig angesehen wurde.
Verhalten des Beschwerdeführers: A.__ wurde eine bewusste Verletzung der Meldepflicht nachgewiesen, da er während seiner Observationszeit aktiv Skifahren war, was im Widerspruch zu seinen früheren Gesundheitsangaben stand.
Eingliederungsmaßnahmen: Es wurden keine Eingliederungsmaßnahmen vor der Aufhebung der Rente geprüft, was der Beschwerdeführer angreift. Das Gericht befand jedoch, dass in diesem Fall die Abwesenheit eines Eingliederungswillens des Beschwerdeführers und sein aktives gesellschaftliches Leben eine Prüfpflicht nicht erforderlich machten.
Ausgang des Verfahrens: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, stellte fest, dass die Rente zu Recht aufgehoben wurde, und gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege. Gerichtskosten wurden ihm auferlegt, jedoch vorläufig von der Bundesgerichtskasse übernommen.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts zur Rücknahme der Invalidenrente aufgrund einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und verwies auf die Bedeutung von Nachweisen für die Beurteilung von Leistungen der Invalidenversicherung.