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Sachverhalt: A._, geboren 1982, beantragte am 26. September 2018 bei der Invalidenversicherung des Kantons Freiburg eine Leistung wegen einer Verschlechterung seines psychischen und physischen Gesundheitszustands seit 2009. Das zuständige Amt führte eine umfassende Begutachtung durch, die verschiedene medizinische Fachrichtungen einbezog. Am 17. November 2021 wurde der Antrag auf berufliche Wiedereingliederung und eine Invalidenrente abgelehnt, stattdessen wurde eine Unterstützung bei der Stellensuche gewährt. Dagegen erhob A._ Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht, das am 13. Juli 2023 seine Klage abwies.
Erwägungen des Bundesgerichts: A.__ legte beim Bundesgericht Berufung ein, mit dem Ziel, eine berufliche Wiedereingliederung zu erwirken sowie ergeben aus verschiedenen Zeitpunkten, eine Invalidenrente zu beziehen. Das Bundesgericht prüfte die Vorinstanz sowie die medizinischen Gutachten. Es stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung bezüglich des Gutachtens vom 17. Februar 2021, das von einem medizinischen Sekretär erstellt wurde, nicht zu beanstanden sei, da keine gravierenden Mängel in der Gutachtenerstellung nachweisbar seien.
Das Gericht erkannte, dass wichtige medizinische Unterlagen, die A._ zur Unterstützung seines Antrags einreichte, von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Insbesondere die Berichte von zwei Ärzten, die nach der entscheidenden Gutachtenerstellung erstellt wurden und die gesundheitliche Verschlechterung von A._ dokumentierten, waren entscheidend. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz weitere Beweise hätte einholen und die Gutachter um Stellungnahme zu den neuen medizinischen Befunden hätte bitten müssen.
Entscheidung: Das Bundesgericht gab dem Rekurs teilweise statt, hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies den Fall zur weiteren Prüfung und Entscheidung zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden dem beklagten Amt auferlegt und A.__ wurde eine Kostenentschädigung zugesprochen.
Insgesamt wurde festgestellt, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts bezüglich der Berechnung des Gesundheitszustands unzureichend war, da nicht alle relevanten medizinischen Erklärungen und Berichte einbezogen worden waren. Es wurde daher eine Rücksprache mit den Gutachtern angeordnet, um zu klären, inwiefern die neuen medizinischen Befunde zu bewerten sind.