Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_221/2025 vom 4. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_221/2025 vom 4. April 2025:

Sachverhalt: A.__, ein spanischer Staatsangehöriger, wurde wegen schwerwiegender Straftaten, darunter Vorbereitungen zu einem Mord und Bedrohungen, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zuvor war ihm bereits 2023 eine Bewährungsstrafe für Körperverletzung auferlegt worden. Das Gericht entschied zudem, ihn für acht Jahre aus der Schweiz auszuschließen.

A._ wuchs bis zu seinem 16. Lebensjahr in Ecuador auf, lebte anschließend zehn Jahre in den USA und kam 2016 in die Schweiz. Er hatte zwei Töchter mit seiner Ehefrau C._, die ebenfalls in der Schweiz lebt. Trotz seiner Bemühungen zur Integration, zuletzt mit einer beruflichen Ausbildung in der Schweiz, war er zum Zeitpunkt seiner Festnahme arbeitslos.

Rechtsgeschichte: Die Berufung gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts wurde durch die Kantonsgerichtskammer am 22. Oktober 2024 abgelehnt. Daraufhin reichte A.__ eine Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte die Aufhebung der Ausweisung.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Ausweisungsgrundlage: Gemäß Artikel 66a StGB kann ein Ausländer, der wegen schwerer Verbrechen verurteilt wurde, aus der Schweiz ausgewiesen werden. Die Voraussetzungen für die Ausweisung waren in diesem Fall erfüllt.

  1. Berücksichtigung persönlicher Umstände: Die Frage, ob die Ausweisung A.__ in eine persönliche Notlage bringen würde, wurde eingehend geprüft. Das Gericht hebt hervor, dass die Ausweisung nicht in eine solche Lage führen würde, da die Verbindungen zu seiner Familie in der Schweiz gering waren und er bereits seine Töchter wegen seiner Taten geschädigt hatte.

  2. Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse an der Ausweisung, insbesondere aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten und des Recidive-Risikos, überwiegt das private Interesse von A.__, in der Schweiz zu bleiben.

  3. Reintegration in Spanien: Es wurde auch berücksichtigt, dass A.__ trotz seiner Bedenken in der Lage sein sollte, sich in Spanien reintegrieren zu können, da er die Sprache spricht und dort bereits gelebt und gearbeitet hat.

  4. Dauer der Ausweisung: Die verhängte Dauer von acht Jahren für die Ausweisung wurde als angemessen erachtet, um die Schwere der Straftaten und das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit zu berücksichtigen.

Urteil: Der Rekurs wurde abgelehnt, die Ausweisung blieb in Kraft, und die beantragte rechtliche Hilfe wurde zurückgewiesen. A.__ muss die Gerichtsgebühren tragen.

Fazit: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung zur Ausweisung von A.__ aus der Schweiz auf der Grundlage der Schwere seiner Straftaten und der geringen familiären Bindungen in der Schweiz, während das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung über sein persönliches Interesse an einer Bleiberecht blieb.