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Der Beschwerdeführer, A._, ehemals als Immobilienverwalter bei B._ angestellt und gegen Unfälle versichert bei der AXA Assurances SA, erlitt am 13. Februar 2022 bei einem Skiunfall einen schweren Unfall, der zu vollständiger Tetra-Plegie führte. Neben seiner Haupttätigkeit gab er an, seit 2020 auch bei der C.__ Sàrl, einem Weinstubenbetrieb, tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer forderte, dass ein hypothetisches zusätzliches Einkommen von 22.425,60 CHF für die Berechnung seiner Tagesentschädigung wegen des Unfalls berücksichtigt werde.
Die AXA wies seinen Antrag zurück, da A._ nicht als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, und stellte in ihrer Entscheidung fest, dass es keine nachweisbaren Einkünfte von A._ aus dieser Nebenbeschäftigung gab.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs gegen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt wurde als zulässig erachtet, da er fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form eingereicht wurde.
Streitgegenstand: Das Streitobjekt betraf die Höhe des versicherten Einkommens, das für die Berechnung der Tagesentschädigung herangezogen wurde.
Gesetzliche Grundlagen: Gemäß Art. 15 LAA werden die Entschädigungen nach dem versicherten Einkommen berechnet, wobei es spezifische Bestimmungen für Personen gibt, die nicht das übliche Einkommen erzielen. Art. 22 ALV besagt, dass für geschäftlich verbundene Personen (z.B. Gesellschafter) das übliche Gehalt berücksichtigt werden kann.
Feststellungen des kantonalen Gerichts: Das Gericht stellte fest, dass A._ zum Zeitpunkt des Unfalls kein hinreichender Nachweis für eine reguläre Tätigkeit bei C._ Sàrl vorgelegt hatte. Es fehlten beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge oder andere Nachweise für eine Beschäftigung. Auch wurde keine formale Anstellung oder Vergütung festgestellt, und das Handelsregister wies ihn erst nach dem Unfall als Gesellschafter aus.
Rechtsgrundlagen und Entscheid: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Kriterien, die der Beschwerdeführer für eine Berücksichtigung seines hypothetischen Einkommens anführte, nicht ausreichend waren, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er eine beschäftigte Rolle in der C.__ Sàrl hatte oder dass er als Gesellschafter zu betrachten war, bevor die erforderlichen Formalitäten erfüllt wurden.
Urteilsentscheidung: Der Rekurs wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Prozesses wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, das den Nachweis der regulären Tätigkeit des Beschwerdeführers in der C.__ Sàrl nicht als ausreichend erachtete, um sein hypothetisches Einkommen bei der Berechnung seiner Tagesentschädigung zu berücksichtigen. Das Urteil hebt hervor, dass formale rechtliche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von Bestimmungen zur Berechnung des versicherten Einkommens Gebrauch machen zu können.