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Zusammenfassung des Urteils 4A_593/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. März 2025:
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ war bei der C._ AG angestellt und über einen Kollektivvertrag bei der B.__ AG gegen die Folgen von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit versichert. Ab dem 15. Dezember 2021 war sie wegen gesundheitlicher Probleme im Krankenhaus und befand sich zwischen dem 14. Januar und dem 11. März 2022 in Griechenland, wo sie sich einer Operation unterzog. Die Versicherung zahlte für den Zeitraum vom 12. März bis zum 3. Juli 2022 Krankentaggeld, lehnte aber die Zahlung während des Aufenthalts in Griechenland ab, da die Beschwerdeführerin keine vorherige Zustimmung eingeholt hatte.
Daraufhin klagte die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Zürich auf Zahlung des Taggeldes für den Zeitraum vom 14. Januar bis 11. März 2022. Das Gericht wies die Klage ab, da die Obliegenheit der Zustimmung verletzt wurde. Die Beschwerdeführerin legte gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Erwägungen: 1. Rechtsnatur des Verfahrens: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Klage aus einem Versicherungsverhältnis stammte und somit im Rahmen von Artikel 72ff BGG zulässig war.
Verfahren der Würdigung: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amts wegen an und ist nicht an die Argumente der Vorinstanz gebunden. Die Begründungsanforderungen an die Beschwerdeführerin sind hoch, und es obliegt ihr, eine Rechtsverletzung substantiiert darzulegen.
Obliegenheitsverletzung: Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Pflicht, die Zustimmung der Versicherung für den Auslandaufenthalt einzuholen, versagt hatte. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hatte die Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen während der Zeit des Auslandaufenthaltes ohne diese Zustimmung.
Schuld: Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie könne wegen ihrer gesundheitlichen Situation und der Unsicherheit über ihre Behandlung nicht für die Obliegenheitsverletzung verantwortlich gemacht werden. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht keine unverschuldete Obliegenheitsverletzung sah, da die Beschwerdeführerin nicht ausreichend nachgewiesen hatte, dass objektive Umstände sie an der Zustimmungsholung gehindert hätten.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Versicherung nicht zur Zahlung des Taggeldes verpflichtet sei. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und die Beschwerdegegnerin hatte keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Insgesamt kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Obliegenheitsverletzung der Beschwerdeführerin nicht entschuldbar war und die Versicherung daher nicht zur Leistung verpflichtet werden konnte.