Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A._ erwarb am 12. Dezember 2019 ein Einfamilienhaus für Fr. 150'000.- bei einer Zwangsversteigerung, während der amtliche Verkehrswert bei Fr. 306'000.- lag. Am 24. April 2020 veräußerte er das Grundstück für Fr. 152'000.- an die von ihm kontrollierte B._ AG. In seiner Steuererklärung gab A._ einen minimalen steuerbaren Grundstückgewinn von nur Fr. 18.- an. Das kantonale Steueramt setzte jedoch den steuerbaren Gewinn auf Fr. 208'018.- fest, was A._ anfocht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies seine Einsprache ab, und auch weitere Beschwerdeinstanzen bestätigten diese Entscheidung. A.__ beantragte daraufhin beim Bundesgericht, den ursprünglichen Verkaufspreis von Fr. 152'000.- festzusetzen oder eine Neuschätzung des Grundstücks vorzunehmen.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und befand, dass die Anträge im Wesentlichen fristgerecht und formgerecht eingereicht wurden, während der Eventualantrag auf Neuschätzung unzulässig sei. Es wurde festgestellt, dass das Recht auf die Feststellung des Grundbesitzwerts im Kanton St. Gallen von den kantonalen Behörden geregelt wird.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die zugrunde gelegte Erfassung eines Erlöses, der neben dem Kaufpreis auch den Wertzuwachs auf die Unternehmensanteile des Verkäufers erfasst, rechtlich zulässig ist. Dies geschieht gemäß harmonisierten Steuerrechtsvorschriften und den spezifischen Bestimmungen des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen. Darüber hinaus wurde entschieden, dass die Vorinstanz bei der Bewertung des Umsatzwerts auf die Verkehrswertbasis abstellen darf, auch wenn diese nicht identisch mit dem amtlichen Schätzungswert ist.
Das Gericht hob allerdings die frühere Entscheidung auf, um festzustellen, wie A._ bei der B._ AG zum Zeitpunkt des Verkaufs beteiligt war, und um die Berechnung des Erlöses entsprechend anzupassen. Bei der Erhebung könnte eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen werden, da die Wertzunahme bei der Gesellschaft nicht mit Gewinnsteuer erfasst werden konnte.
Urteil:
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben, und die Sache wurde zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubewertung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt und eine reduzierte Parteientschädigung an A.__ angeordnet.