Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil 9C_362/2024 vom 8. April 2025 betrifft die steuerliche Behandlung eines Unternehmensübergangs von A.A. und B.A. im Kanton Genf im Zusammenhang mit der Besteuerung des Impôts fédéraux directs (IFD) und den kantonalen sowie kommunalen Steuern (ICC) für die Steuerperiode 2014.
Sachverhalt:
B.A., der seit 1978 eine Einzelunternehmung betrieb, gründete 2014 zusammen mit anderen Aktionären die E.__ SA, in die er seine Einzelunternehmung einbrachte. Der Übertragungswert wurde auf 4.250.000 CHF festgelegt. Im Rahmen der steuerlichen Abrechnung gaben B.A. und A.A. (seine Frau) ihre Steuererklärung ab, in der sie eine bevorzugte Besteuerung der latenten Reserven beanspruchten. Die kantonale Steuerbehörde ermittelte im Zuge der Besteuerung einen höheren steuerpflichtigen Liquidationserlös und setzte die IFD und die ICC entsprechend fest. Die Steuerpflichtigen werteten den ermittelten Preis als marktgerecht und machten dies zu ihrem Hauptargument in der Beschwerde gegen die steuerlichen Entscheidungen.
Erwägungen:
Das Bundesgericht beurteilte, ob die Besteuerung der Einkommen und der Liquidation im Einklang mit dem schweizerischen Steuerrecht und den spezifischen steuerrechtlichen Vorschriften des Kantons Genf stand. Im Detail wird darauf eingegangen, dass die Übertragung der Einzelunternehmung an die neu gegründete Gesellschaft nicht als Transaktion zwischen unabhängigen Dritten angesehen werden kann, da enge familiäre und geschäftliche Verbindungen zwischen den Parteien bestanden.
Die Gerichte zuerstinstanzlich sowie das Verwaltungsgericht waren der Meinung, dass die sogenannte "Praktikermethode" zur Bewertung von latenten Reserven anzuwenden war, um den durchschnittlichen Wert der Einzelunternehmung zu bestimmen, und dass der angegebene Übertragungswert von 4.250.000 CHF nicht als marktgerecht berücksichtigt werden kann, weil es an der Bedingung für eine Transaktion zwischen unabhängigen Dritten fehlte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz keine Willkür im Hinblick auf die Anwendung der Praktikermethode zeigte und keine schwerwiegenden Verfahrensverstöße bei der Beweisaufnahme vorlagen. Daher wies das Tribunal die Beschwerden von B.A. und A.A. sowohl hinsichtlich der IFD als auch der ICC zurück und stellte fest, dass die Gelder von den Steuerpflichtigen zu tragen seien.
Insgesamt wurde entschieden, dass die Beurteilungen der Vorinstanzen bezüglich der Wertfestlegung der Liquidation und der angewendeten Methoden korrekt waren und im Einklang mit dem geltenden Recht standen.