Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A._, ein spanischer Staatsangehöriger, wurde vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte wegen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt. Die Strafe umfasste einen Rest von 15 Monaten aus einer zuvor bedingt ausgesetzten Strafe. Zudem wurde ihm auferlegt, B._ einen Betrag von 75'400 Franken zu zahlen. Der Vorwurf ergab sich aus mehreren Verträgen zwischen Juni und Dezember 2021, in denen A._ B._ Vorauszahlungen für den Erwerb von Luxusuhren entlockte, obwohl er wusste, dass er diese Uhren nicht beschaffen konnte. Auch E._ erstattete eine Anzeige, nachdem er eine Anzahlung für eine Uhr geleistet hatte, die A._ ebenfalls nicht liefern konnte.
A.__ legte gegen das Urteil Berufung ein, die von der kantonalen Gerichtshof, Cour d'appel pénale, am 7. November 2024 abgelehnt wurde. Er bestritt die Qualifizierung seiner Taten als Betrug und forderte eine Neuentscheidung.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs formell und inhaltlich ausreichend war, da A.__ eine Gerichtsurteiländerung anstrebte.
Qualifikation der Taten: A.__ argumentierte, dass seine Taten besser unter Abusus von Vertrauen (art. 138 StGB) und nicht unter Betrug (art. 146 StGB) einzuordnen seien. Das Bundesgericht überprüfte die Definitionen und Anforderungen für beide Straftatbestände.
Betrug: Es wurde festgestellt, dass der Betrug eine bewusste Täuschung voraussetzt, die zur Vermögensschädigung der Opfer führt. A._ hatte durch ein Vertrauensverhältnis und infolge seiner eigenen falschen Angaben B._ und E.__ in die Irre geführt, was als „astucieuse tromperie“ eingestuft wurde.
Abusus von Vertrauen: Die strafrechtlichen Voraussetzungen beanstanden, dass A.__ das Geld der Opfer für eignene Zwecke verwendete, woraus sich keine rechtliche Definition ableitete, die seine Taten als Abusus hätte klassifizieren können.
Strafzumessung: In Bezug auf die Strafe stellte das Bundesgericht fest, dass der bisherigen Strafe von 39 Monaten verhältnismäßig war, unter Berücksichtigung der Schwere der Delikte und der Rückfallgefahr. A.__ hatte eine schwere Vorstrafe und die Strafe reflektierte die wiederholten betrügerischen Handlungen.
Fehlende Milderung: A.__ beantragte eine Strafmilderung aufgrund angeblicher Reue. Das Bundesgericht erkannte an, dass der Nachweis für Reue und Wiedergutmachung nicht ausreichend war, da viele Zahlungen durch Ehegattenmittel statt durch eigene Mittel geleistet wurden.
Wiedereingliederung und Prognose: A.__ wurde als gefährdet eingestuft, da er nach seiner letzten Haftstrafe nur drei Monate für seine Taten verantwortlich wurde und dies eine negative Prognose für zukünftige Vergehen darstellt.
Fazit: Das Bundesgericht wies den Rekurs gegen das Urteil der kantonalen Instanz ab und bestätigte die Strafe von 39 Monaten sowie die weiteren finanziellen Verpflichtungen von A.__. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.