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In dem Urteil des Bundesgerichts (8C_651/2024) vom 27. März 2025 ging es um die Klage von A._ gegen das Schweizerische Institut für Unfallversicherung (INSAI). A._ war am 6. Februar 2016 bei seinem Arbeitsplatz von einem unbekannten Täter mit einem Gegenstand am Kopf getroffen worden, was zu einer schweren Gesichtsverletzung und mehreren chirurgischen Eingriffen führte. Nach einer anfänglichen Leistung des INSAI stellte dieses am 31. März 2020 die Zahlungen ein, da die gesundheitlichen Beschwerden von A.__ als nicht ausreichend kausal mit dem Unfall in Verbindung stehend angesehen wurden.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Vorinstanz, das kantonale Versicherungsgericht, fehlerhaft befunden hatte, als es A._ eine Invalidenrente von 20 % zusprach und den Zusammenhang zwischen seinen psychischen Beschwerden und dem Unfall ablehnte. A._ argumentierte, dass seine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3. Mai 2023 und 50 % ab dem 4. Mai 2023 anerkannt werden sollte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Antrag auf Pflichtleistungen der Unfallversicherung einen nachweisbaren kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden verlangt. Es kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz korrekt festgestellt hatte, dass der kausale Zusammenhang auch bezüglich der psychischen Beschwerden nicht gegeben sei, basierend auf den vorliegenden medizinischen Gutachten.
Die Vorinstanz hatte dargelegt, dass die psychischen Probleme von A._ größtenteils als selbsterzeugt einzustufen seien und ein direkter Zusammenhang mit dem Ereignis nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte. Daher wurde das Bundesgericht dem Antrag von A._ nicht stattgegeben und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt. A.__ musste die Gerichtskosten tragen.