Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_620/2024 vom 24. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_620/2024 und 8C_638/2024 vom 24. März 2025:

Sachverhalt: A._, geboren 1966, beantragte im Juni 2018 eine Invalidenrente wegen gesundheitlicher Beschwerden (lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Lumboischialgie). Die IV-Stelle Solothurn führte verschiedene medizinische Gutachten durch und lehnte in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2023 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente ab. Daraufhin erhob A._ Beschwerde, die teilweise gutgeheißen wurde; ihm wurde ab dem 1. Dezember 2018 eine Viertelsrente zugesprochen, jedoch wurde die restliche Beschwerde abgewiesen.

Sowohl A.__ als auch die IV-Stelle legten gegen dieses Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn berufliche Beschwerden ein.

Erwägungen: 1. Verfahrenszusammenführung: Das Bundesgericht stellte fest, dass beide Verfahren aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs vereint werden konnten.

  1. Zulässigkeit der Beschwerden: Die IV-Stelle hatte ihre Frist zur Einreichung der Beschwerde gewahrt, und das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde von A.__ nicht zulässig war, soweit sie auf die ursprüngliche Verfügung abzielte, da diese durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt wurde.

  2. Beweiswürdigung: Das Bundesgericht befasste sich intensiv mit der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Es stellte fest, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung und das Versicherungsgericht in ihrem Urteil verschiedene Gutachten angemessen bewertet hatten. Das Bundesgericht hob die Wichtigkeit der freien Beweiswürdigung hervor und stellte fest, dass Widersprüche in den Gutachten sorgfältig gewürdigt werden müssen.

  3. Einschätzung der Arbeitsfähigkeit: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Gutachten der Ärzte angemessen gewürdigt hatte. Dabei wurde eine Abweichung in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen den Gutachtern festgestellt, die jedoch im Kontext der verfügbaren Informationen Sinn ergab. Insbesondere lag die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensangepassten Tätigkeiten laut der vorliegenden Gutachten bei 70 %.

  4. Entscheid: Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz nicht alle erforderlichen Abklärungen getroffen hatte, um die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit dem ersten Gutachten zu beurteilen. Daher wurde die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  5. Gerichtskosten: Die Gerichtskosten wurden hälftig zwischen den Parteien geteilt, und die IV-Stelle wurde verpflichtet, A.__ eine Parteientschädigung zu zahlen.

Insgesamt wurde die Vorinstanz in Teilen unterstützt, jedoch auch darauf hingewiesen, dass eine umfassendere medizinische Prüfung erforderlich sei, um eine endgültige Entscheidung über den Rentenanspruch zu treffen.