Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_864/2024 vom 7. April 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Zivilrechtsangelegenheit im Zusammenhang mit den Unterhaltsansprüchen zwischen A.A._ und B.A._, einem geschiedenen Paar mit zwei Kindern. Die Eheleute leben seit dem 6. Januar 2022 getrennt. Nach einer Anfrage der Ehefrau um Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft entschied das Erstgericht, dass die Eheleute weiterhin getrennt leben können und verantwortete verschiedene Aspekte der finanziellen Unterstützung.

Das Erstgericht sprach der Ehefrau monatliche Unterhaltszahlungen von 5.000 CHF sowie zusätzliche Zahlungen pro Kind zu. In einem späteren Berufungsverfahren hob die Genfer Berufungsinstanz einige dieser Entscheidungen auf, senkte die monatlichen Zahlungen und veränderte die Regelungen zur elterlichen Sorge und zu den Wohnverhältnissen der Kinder. Mit ihrem Rekurs vor dem Bundesgericht beantragt die Ehefrau, die ursprüngliche Entscheidung wiederherzustellen und höhere Unterhaltszahlungen zu erhalten.

Das Bundesgericht erklärt den Rekurs für grundsätzlich zulässig, behandelt jedoch die vorgebrachten Argumente der Ehefrau, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit der Unterhaltsberechnungsmethoden. Es stellte fest, dass die Berufungsinstanz korrekt die „Lebensstandard“-Methode angewendet hat und dabei den hohen Lebensstandard der Familie sowie die finanziellen Möglichkeiten des Ehemanns berücksichtigte. Das Bundesgericht wies die Argumente der Ehefrau zurück, dass eine Anwendung der „Minimum-Vital“-Methode mit Verteilung des Überschusses gerechtfertigt wäre, und stellte fest, dass die finanzielle Situation der Familie als „außergewöhnlich günstig“ angesehen werden kann.

In Bezug auf den hypothetischen Verdienst der Ehefrau als Büromitarbeiterin in einer Bank stellte das Gericht fest, dass es gerechtfertigt sei, diesen Verdienst anzunehmen, da die Ehefrau eine gute Ausbildung und mehrere Sprachkenntnisse hat. Der Umstand, dass die Ehefrau seit Jahren nicht im regulären Arbeitsmarkt tätig war, schloss nicht aus, dass sie entsprechend vermerkt werden könne, was zu ihren eigenen finanziellen Bedürfnissen erwartet wird.

Insgesamt wies das Bundesgericht den Rekurs der Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, was die finanziellen Verpflichtungen des Ehemanns betrifft. Die Gerichtskosten wurden der Frau auferlegt, und dem Ehemann wurde eine Entschädigung für seine Kosten gewährt.