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In dem Urteil des Bundesgerichts (7B_1132/2024 und 7B_1133/2024) vom 18. März 2025 geht es um zwei Beschwerden von A._ und B._, im Zusammenhang mit A.__'s Strafvollzug und den Kostenauflagen der Vorinstanz.
Sachverhalt:
A._ wurde wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 14 Monate aufgeschoben wurden. Im Anschluss nach seinem Schuldspruch beantragte er verschiedene Formen des Strafvollzugs, darunter die elektronische Überwachung und die Halbgefangenschaft. Das zuständige Amt wies seinen Antrag im April 2023 zurück, was zu einer Reihe von Rekursen und Beschwerden führte, die letztlich vor dem Verwaltungsgericht Zürich endeten. Dieses wies die Anträge von A._ ab und setzte den Strafantritt auf den 7. November 2024.
B.__, A.__s Rechtsanwalt, wurde hingegen mit einem Teil der Gerichtskosten und einer Ordnungsbusse belegt, da er den Eindruck erweckt hatte, die Verfahren absichtlich zu verzögern. Dies wurde von der Vorinstanz als mutwillige Prozessführung gewertet.
Erwägungen:
Vereinigung der Verfahren: Das Bundesgericht vereinigt die Beschwerden, da sie inhaltlich miteinander verwoben sind.
Legitimation zur Beschwerde: A._ ist als verurteilte Person zur Beschwerde berechtigt. B._ ist in Bezug auf die Kostenauflage legitimiert, nicht aber hinsichtlich der Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
Rechtsbegehren: Die Beschwerdeführer haben eindeutige Anträge formuliert und die rechtlichen Grundlagen dargelegt, weshalb ihre Anträge zulässig sind.
Begründung der Beschwerden: Beide Beschwerdeführer kritisierten die Entscheidungen der Vorinstanz, jedoch war die Argumentation von A.__ nicht schlüssig, da er trotz der rechtskräftigen Landesverweisung keine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachweisen konnte. Demnach waren die Voraussetzungen für die beantragte Strafvollzugsform nicht erfüllt.
Ordnungsmittel gegen B.__: Die Auferlegung der Kosten und der Ordnungsbusse an B.__ wurde vom Bundesgericht als rechtmäßig erachtet, da das bisherige Verhalten als mutwillig eingestuft wurde.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten. A.__s Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abgewiesen.
Insgesamt wurde festgestellt, dass die Argumentation der Beschwerdeführer nicht ausreichend war, um die Entscheidungen der Vorinstanzen anzufechten, und die Strafen sowie Kostenauflagen wurden bestätigt.