Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1149/2024 vom 8. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_1149/2024 vom 8. April 2025

Sachverhalt: A._, ein albanischer Staatsbürger mit einer Familie in der Schweiz, wurde von der kantonalen Migrationsbehörde wegen Falschangaben im Rahmen seiner Aufenthaltsregularisierung angezeigt. Er gestand, illegal in der Schweiz gewesen zu sein und ohne Erlaubnis gearbeitet zu haben, erklärte jedoch, die Anträge zur Regulierung seiner Situation von Dritten (namentlich B._) einreichen lassen zu haben. A._ suchte daraufhin im Juli 2024 um kostenlose Rechtsvertretung in einem Verfahren gegen B._, welches die strafrechtliche Verfolgung der Falschangaben betraf. Der zuständige Staatsanwalt wies diesen Antrag ab.

Die angefochtene Entscheidung wurde von der genfer Strafkammer im September 2024 bestätigt, auf der Basis, dass A.__ nicht in der Lage sei, Unterstützung zu benötigen, da die Erörterung der Sachlage einfach sei.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte zunächst seine eigene Zuständigkeit und die Erfüllung der Fristen für den Antrag. Es kam zu dem Schluss, dass A.__ die Voraussetzungen für die Erteilung von Hilfe erfüllt, da eine Ablehnung der Rechtsvertretung ihm irreparabel schaden könnte.

Es stellte fest, dass die kantonalen Richter bei der Ablehnung der Rechtsbeistandschaft nicht angemessen Berücksichtigung der Komplexität des Falles und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers genommen hatten. Insbesondere wurde festgestellt, dass A.__ aufgrund seiner zahlreichen Anhörungen, Sprachbarrieren und fehlender juristischer Kenntnisse nicht in der Lage ist, sich selbst effektiv zu verteidigen. Auch die bisherige Unterstützung durch seine Mandantin war nicht gleichwertig mit einem Rechtshilfebedarf in dem vorliegenden Verfahren.

Das Bundesgericht hob die Entscheidung der kantonalen Strafkammer auf, da diese die Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsvertretung nicht korrekt angewendet hatte und ordnete an, dass die kantonale Instanz die Gesuche unter Berücksichtigung aller Umstände erneut prüfen muss.

Entscheidung: Der Antrag von A.__ auf Rechtsbeistandschaft wurde bewilligt. Die Kosten für die Rechtsvertretung wurden dem Kanton Genf auferlegt, und es wurden keine Gerichtsgebühren erhoben.