Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_377/2024 vom 3. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_377/2024 Sachverhalt:

A. und B. sind seit 2013 verheiratet und haben eine Tochter, C., geboren 2007. Nach einer gerichtlichen Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde eine Wechselmodell-Gegenseitige Obhut für C. festgelegt, und das eheliche Zuhause in V. wurde der Ehefrau B. zugewiesen. A. wurde angewiesen, bis zum 29. Februar 2024 aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. A. legte am 8. Januar 2024 ein Berufung gegen diese Entscheidung ein, woraufhin eine einvernehmliche Regelung getroffen wurde, die den Auszugspflicht bis zur Entscheidung über die Berufung vorübergehend aussetzte. Am 6. Mai 2024 entschied das Obergericht des Kantons Waadt, dass A. bis zum 30. Juni 2024 ausziehen müsse, die Wohnung aber ab diesem Datum B. zugeordnet bleibt.

A. erhebt daraufhin am 14. Juni 2024 beim Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, in der er unter anderem die Rückübertragung der Wohnung auf sich selbst und die Festsetzung des Wohnsitzes von C. bei ihm beantragt.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde rechtzeitig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurde. Die Streitwertgrenze wird überschritten, wodurch die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.

  2. Rechtsanwendung und Beweiswürdigung: Bei Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen kann das Bundesgericht nur die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten prüfen, und der Beschwerdeführer muss die spezifischen verfassungsrechtlichen Verletzungen detailliert darlegen. Das Gericht beurteilt die Vorbringen des A. zur Gesundheitsproblematik sowie zur Stabilität des Wohnumfeldes für das Kind kritisch und erkennt keine Willkür in den Erwägungen des Obergerichts.

  3. Gesundheitliche Aspekte: A. kritisiert die Entscheidung, dass sein Gesundheitszustand keine Hindernisse für einen Umzug darstellt. Das Bundesgericht erkennt an, dass das Obergericht keine ausreichenden Beweise dafür sah, dass ein Umzug A.s Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigen würde.

  4. Interessen des Kindes: Das Bundesgericht hält fest, dass das Kindeswohl, insbesondere die Stabilität in der gewohnten Umgebung, ein entscheidender Faktor bei der Wohnsitzzuweisung ist. Da das Kind mehr Zeit mit B. verbracht hat, wird die Zuweisung des Wohnsitzes bei B. als im Interesse des Kindes angesehen.

  5. Finanzielle und persönliche Umstände: Das Bundesgericht argumentiert, dass auch wenn A. gesundheitliche Probleme hat, dies allein nicht ausreicht, um das Urteil des Obergerichts zu kippen, da B. eine größere emotionale Bindung zum ehelichen Zuhause hat.

Ergebnis:

Die Beschwerde von A. wird abgewiesen, und er wird verpflichtet, bis zum 30. Juni 2025 aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Die Gerichtskosten werden ihm auferlegt.