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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_887/2024 vom 2. April 2025:
Sachverhalt: A._ wurde in mehreren Angeklagtenfällen, darunter wiederholter Diebstahl, versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch und Gewalt gegen Beamte, vor dem Tribunal régional Jura bernois-Seeland verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten mit zwei Jahren Strafvollstreckung auf Bewährung und eine Geldstrafe. Zudem wurde er für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen und im Schengen-Informationssystem (SIS) registriert. A._ erhob Berufung, die teilweise stattgegeben wurde, indem einige Anklagepunkte aufgehoben wurden; jedoch blieb die Ausweisung bestehen.
A.__ legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und forderte hauptsächlich seine Freisprechung in mehreren Anklagepunkten sowie die Aufhebung der Ausweisung.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Sprachliche Verfahrensfragen: Der Prozess fand in französischer Sprache statt, und das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ sich aufgrund seiner vorhergehenden Verfahren auch in Deutsch äußern könnte.
Beweiswürdigung: A.__ bezweifelte die Genauigkeit der Feststellungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Beweiswürdigung, was als Willkür eingestuft wurde. Das Bundesgericht betonte, dass es an die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts gebunden ist und keine willkürlichen Entscheidungen vorliegen, solange die Würdigung auf einem zusammenhängenden Beweisangebot beruht.
Strafmaß: A.__ stellte keine Einwände gegen die rechtliche Qualifikation der Taten oder die verhängte Strafe auf. Daher wurde darauf nicht näher eingegangen.
Ausweisung: Die Ausweisung wurde als rechtmäßig erachtet. Das Gericht bestätigte, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit – angesichts von A.__'s Straftaten – die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwogen. Besonders betont wurde, dass er relativ neu in der Schweiz war und keine erkennbaren tiefen Bindungen zur Gesellschaft hatte.
Individuelle Schwierigkeiten bei der Ausweisung: A.__ führte an, dass sein Rückkehr in die vom ihm als problematisch angesehenen Umstände seines Heimatlandes, Algerien, schwierig sei. Das Bundesgericht erkannte, dass er nicht die Voraussetzungen für die Verhinderung seiner Ausweisung nach dem internationalen Flüchtlingsrecht erfüllte und dass er nicht ausreichend nachvollziehbare Gründe für die befürchteten Repressionen provided.
Schmerzensgeldansprüche: A.__ stellte einen Antrag auf Schmerzensgeld für moralisches Leid, doch dieser war nicht hinreichend begründet und wurde deshalb für unzulässig erklärt.
Schließlich wies das Bundesgericht den Rekurs ab und bestätigte die Ausweisung sowie die Verurteilung, wobei A.__ die Gerichtskosten auferlegt wurden.
Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigte die vorangegangenen Urteile und wies den Rekurs ab, da keine substantielle Grundlage für die Anfechtungen des Angeklagten vorlag.