Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025

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Bundesgericht Urteil 9C_607/2022 – Zusammenfassung

Sachverhalt: Die A.__ GmbH wurde 2013 gegründet und erbringt Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen. Der alleinige Gesellschafter, der bis 2019 in Zürich wohnhaft war, verlegte seinen Wohnsitz 2020 nach X. Das kantonale Steueramt Luzern veranlagte die GmbH für die Jahre 2014 bis 2017 und erkannte die Steuerhoheit an. Für 2018 wurde das Verfahren aufgrund eines konkurrierenden Steueranspruchs des Kantons Zürich sistiert.

Am 23. Dezember 2019 beanspruchte der Kanton Zürich ebenfalls die Steuerhoheit über die GmbH. Das zuständige Steueramt stellte am 31. Januar 2020 die Steuerhoheit des Kantons Zürich fest. Dagegen legte die GmbH Einspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin erhob die GmbH Rekurs und wandte sich schließlich gegen die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zürich, was jedoch abgelehnt wurde, da der jeweilige Steueranspruch bereits rechtskräftig beurteilt worden sei (res iudicata).

Erwägungen: Das Bundesgericht überprüfte die Beschwerde und bestätigte die Notwendigkeit, zunächst alle Instanzen im Kanton durchlaufen zu haben, bevor es angerufen werden kann. Es stellte fest, dass das Steueramt Zürich zu Unrecht auf die Einsprache der GmbH nicht eingetreten war, da sie damit eine relevant alternative Argumentation zur Veranlagungszuständigkeit vorgebracht hatte. Die GmbH hatte durchaus ein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung der Steuerhoheit des Kantons Zürich, insbesondere weil dies die Höhe der Steuern beeinflussen könnte.

Das Gericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Steueramt Zürich zurück. Die Beschwerde gegen den Kanton Luzern wurde jedoch nicht gutgeheißen, da dies als unzulässig eingestuft wurde.

Urteil: 1. Der Kanton Zürich wird für die nicht stattgegebene Einsprache der GmbH in die Pflicht genommen. 2. Auf die Beschwerde gegen Luzern wird nicht eingetreten. 3. Gerichtskosten von insgesamt 2.000 Franken werden zwischen der GmbH und dem Kanton Zürich aufgeteilt. 4. Der Kanton Zürich muss der GmbH eine Parteientschädigung von 2.000 Franken zahlen.

Dieses Urteil verdeutlicht die komplexe Materie der interkantonalen Besteuerung und die Relevanz der korrekten Anwendung von Verfahrensrechten im Steuerrecht.