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In diesem Bundesgerichtsurteil (4A_58/2025) wird der Sachverhalt einer Auseinandersetzung zwischen A._ (dem Beschwerdeführer) und der B._ AG (der Beschwerdegegnerin) im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung behandelt.
Sachverhalt: A._, Inhaber eines Einzelunternehmens im Automobilgeschäft, schloss einen Vertrages über eine Krankentaggeldversicherung mit der B._ AG. Er meldete mehrere Schadensfälle an, wofür ihm Taggelder gezahlt wurden. Im März 2022 teilte die Versicherung ihm jedoch mit, dass der Versicherungsvertrag rückwirkend aufgehoben werde, da der Betrieb des Beschwerdeführers bereits im September 2018 eingestellt worden sei und er dies nicht gemeldet habe.
Daraufhin klagte der Beschwerdeführer im Juni 2023 auf Zahlung von Krankentaggeldern für einen bestimmten Zeitraum und forderte zusätzlich Anwaltskosten. Die Versicherung wies die Forderung zurück, argumentierte mit betrügerischer Anspruchsbegründung und erhob Widerklage auf Rückzahlung bereits gezahlter Leistungen.
Gerichtliche Erwägungen: Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies sowohl die Klage des Beschwerdeführers ab als auch die Widerklage der Versicherung mit dem Argument zurück, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb nachweislich vor der Meldung der Schadensfälle eingestellt hatte. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Die Erwägungen des Bundesgerichts konzentrierten sich auf verschiedene rechtliche Aspekte: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da sie sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts richtete.
Rechtsverletzungen: Der Beschwerdeführer rügte unter anderem unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und willkürliche Beweiswürdigung. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, dass die Evidenzlage, dass der Betrieb seit September 2018 nicht mehr aktiv gewesen sei, auf Indizien basierte und die Beweiserhebung nicht willkürlich bewertet worden sei.
Anwendung der relevanten Normen: Das Gericht beschäftigte sich auch mit der Frage, ob der Rücktritt der Versicherung vom Vertrag gemäß Art. 40 VVG wirksam gewesen sei. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer der Versicherung die Betriebseinstellung nicht mitgeteilt habe, was den Anspruch auf Krankentaggelder ausschloss.
Anwaltskosten: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung von Anwaltskosten wurde abgelehnt, da er weder diesen Anspruch substantiiert vorgetragen noch sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt hatte.
Urteil: Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Da der Versicherung im Bundesgerichtsverfahren kein Aufwand entstanden war, erhielt sie keine Parteientschädigung.
Zusammenfassend wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nichterfüllung der Mitteilungspflicht und der betrügerischen Anspruchsbegründung keinen Anspruch auf die geforderten Krankentaggelder hatte.