Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_135/2025 vom 31. März 2025

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Zusammenfassung des Urteils 5A_135/2025 des Bundesgerichts

Sachverhalt: A._ und B._ sind die nicht verheirateten Eltern von C._, die 2022 geboren wurde. Nach der Trennung im November 2023 leben die Eltern getrennt, wobei C._ von beiden Elternteilen abwechselnd betreut wird. B._ beantragte im April 2024, die ausschließliche Obsorge für C._ zu erhalten und den Wohnort der Tochter nach W._ (VS) zu verlegen. A._ widersprach und beantragte, dass der Wohnort der Tochter in V.__ bleiben solle.

Im September 2024 entschied das erstinstanzliche Gericht, dass die Eltern eine Wechselbetreuung ausüben und den Wohnort von C._ in V._ festlegen sollten. B._ legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die vom Tribunal cantonal des Kantons Waadt im Januar 2025 teilweise angenommen wurde. Das Gericht erlaubte B._, den Wohnort der Tochter nach W.__ zu verlegen und setzte die Unterhaltszahlung des Vaters auf 690 CHF fest.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels und stellte fest, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts eine vorläufige Regelung der elterlichen Rechte darstellt. Es stellte fest, dass die Entscheidung des Kantons, den Wohnort der Tochter zu verlegen, auf den Regelungen des Schweizer Zivilrechts (§ 301a ZGB) basierte. Es betonte, dass ein Umzug nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen dürfe, außer wenn dieser Schritt im besten Interesse des Kindes ist.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das kantonale Gericht angemessen abgewogen hatte, dass die Mutter aufgrund ihrer flexiblen Arbeitszeiten besser in der Lage ist, sich um die Tochter zu kümmern. Die mögliche negative Auswirkung eines Umzugs auf die Beziehung zwischen Kind und Elternteil wurde berücksichtigt, jedoch wurde festgestellt, dass keine Absicht der Mutter bestand, den Kontakt zwischen dem Kind und dem Vater zu verhindern.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das Recht des Vaters auf persönliche Kontakte zu seiner Tochter, sowie die Frage des Unterhalts, allesamt relevante Gesichtspunkte in der Kindeswohlabwägung sind, und die Entscheidung des kantonalen Gerichts in diesen Punkten nicht willkürlich war. Das Bundesgericht entschied, dass der Rechtsmittelantrag von A.__ abgewiesen und die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt werden.

Ergebnis: Der Antrag von A.__ wurde in der zugelassenen Form abgewiesen, und die Kosten wurden ihm auferlegt.