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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 1C_252/2023 vom 28. März 2025
Sachverhalt: A._ ist Eigentümer eines Grundstücks in Gland, auf dem sich ein Wohngebäude befindet. Diese Liegenschaft liegt in einer landwirtschaftlichen Zone, die von einer stark befahrenen Straße (Route Suisse) durchquert wird, wodurch die Lärmbelästigung die gesetzlich festgelegten Grenzwerte überschreitet. Ein 2013 erstellter Bericht zeigt, dass die Lärmmesswerte tagsüber und nachts über den zulässigen Werten liegen. A._ stellte 2020 einen Antrag auf Maßnahmen zur Lärmminderung bei der kantonalen Straßenbehörde, die jedoch eine Umsetzung aufgrund eines geplanten Requalifizierungsprojekts ablehnte. A.__ erhob daraufhin Beschwerde, die vom zuständigen Verwaltungsgericht teils gutgeheißen wurde, mit der Anordnung, dass innerhalb eines Jahres Maßnahmen zur Lärmminderung ergriffen werden müssen.
Erwägungen: Die Gemeinde Gland, die durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die damit verbundenen Kosten betroffen ist, hat beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels, und es stellte fest, dass die Gemeinde ein berechtigtes Interesse hat, gegen die Entscheidung vorzugehen, da sie hohe finanzielle Belastungen und organisatorische Herausforderungen erwartet.
Das Bundesgericht befasste sich auch mit der Frage der Beweiserhebung. Die Gemeinde kritisierte die Tatsache, dass die 2022 durchgeführten Lärmmessungen nicht ausreichend gewürdigt wurden. Das Gericht entschied, dass die Ergebnisse von 2022, die niedrigere Lärmmesswerte zeigten, aufgrund der erheblichen Abweichungen von den Messungen aus dem Jahr 2013 nicht berücksichtigt werden konnten. Die Begründung der Vorinstanz, dass die neuen Messungen nicht aussagekräftig sind, wurde als rechtlich tragfähig erachtet.
In der Substanz beurteilte das Gericht die Lärmschutzanforderungen und stellte fest, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere die Verlegung eines geräuschabsorbierenden Belags und die Reduzierung der Geschwindigkeit, die gesetzlichen Grenzwerte einhalten könnten. Trotz der Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen, insbesondere in Anbetracht der bevorstehenden Requalifizierung der Straße, entschied das Gericht, dass die Lärmminderungsmaßnahmen zeitnah umgesetzt werden sollten, um den bestehenden Überhang an Lärmbelastung umgehend zu reduzieren.
Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gemeinde Gland ab, bestätigte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und verlängerte den umsetzbaren Rahmen zur Lärmminderung bis zum 1. April 2026. Die Gemeinde wurde von den Gerichtskosten befreit, musste jedoch dem Kläger eine Kostenentschädigung zahlen.
Das Urteil verdeutlicht die Verantwortung der öffentlichen Behörden zur Einhaltung von Lärmschutzbestimmungen und die Herausforderungen, die sich aus der Koordination zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen ergeben.