Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_628/2024 vom 25. März 2025

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In dem Urteil des Bundesgerichts (8C_628/2024) vom 25. März 2025 geht es um die Klage von A.__ gegen das Urteil der genevanischen Gerichtsbarkeit, die sich mit der Höhe der an sie zu zahlenden Invalidenrente befasst.

Sachverhalt: A.__, eine 1974 geborene, ausgebildete kaufmännische Angestellte, war als selbständige Buchhalterin tätig, bevor ihre Firma 2020 in Konkurs ging. Sie beantragte im Januar 2020 Leistungen bei der Invalidenversicherung (IV) und gab an, an einer bipolaren Störung und einem somatoformen Schmerzsyndrom zu leiden. Nach mehreren medizinischen Begutachtungen stellte die IV fest, dass sie bis Februar 2022 arbeitsunfähig war, aber ab März 2022 eine Teilzeitfähigkeit von 50 % hatte. Die IV sprach ihr eine volle Invalidenrente ab Juli 2020 und eine halbe ab März 2022 zu.

A.__ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die von der kantonalen Sozialversicherungskammer teilweise gutgeheißen wurde; dabei wurde ihr für den Zeitraum ab März 2022 das Recht auf eine volle Rente zugesprochen.

Erwägungen: Die IV erhebt beim Bundesgericht Laienbeschwerde, da sie die Rente nur auf 63 % ab März 2022 und auf 67 % ab Januar 2024 festlegen will. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Entscheidung der Vorinstanz in Widerspruch zu den vorliegenden Expertise und den tatsächlich ermittelten gesundheitlichen Einschränkungen stand. Die vorhergehende Gerichtsbarkeit hatte Zweifel an der Stabilität der psychischen Verbesserung von A.__, dennoch war sie zu dem Schluss gekommen, dass sie zu 50 % arbeitsfähig sei.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz nicht die notwendigen medizinischen Erklärungen eingeholt hatte, um diese Zweifel zufriedenstellend auszuräumen. Somit ordnete es an, eine neue medizinische Begutachtung durchzuführen, die sowohl psychiatrische als auch rheumatologische Fachbereiche umfassen muss.

Entscheidung: Das Bundesgericht nahm den Rekurs teilweise an, hob die frühere Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die IV-Stelle. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt, und die Vorinstanz wurde angewiesen, die Kosten und Entschädigungen der früheren Verfahren neu zu prüfen.