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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_95/2024 vom 25. März 2025:
Sachverhalt: A._ ist der Antragsteller in einem Rechtsstreit, der sich um die Änderung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit seiner Ehe und um eine Zahlungsklage dreht. A._ beantragt die alleinige elterliche Sorge und das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, das vertraglich der Mutter zugewiesen wurde. In mehreren Entscheidungen hat die Vorsitzende des Zivilgerichts, B._, verschiedene Anträge von A._ abgelehnt, darunter eine Ausschlussanfrage gegen den Anwalt der Mutter. A.__ erhebt in Bezug auf die Entscheidungen vom 17. Oktober 2023 (die die Ablehnung seiner Rekurse zur Folge hatten) und letztlich in Bezug auf die Vorsitzende eine Rüge der Befangenheit.
Er beantragt, dass B._ in allen seinen Angelegenheiten vom Verfahren ausgeschlossen wird, und fordert verschiedene andere Maßnahmen, darunter die Annullierung von Gerichtsakten und die Überweisung der Verfahren an ein neutrales Gericht. Die I. Zivilkammer des Kantons Fribourg bestätigt die Entscheidungen der Vorsitzenden und weist die Rekurse von A._ zurück.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Es stellt fest, dass die Entscheidungen als Zwischenentscheid gelten und unabhängig von der Endentscheidung angefochten werden können. Die zahlreichen Anträge, die über die Befangenheit hinausgehen, sind unzulässig. Das Gericht analysiert insbesondere die Behauptungen zur Befangenheit und zu angeblichen Verfahrensfehlern. Es kommt zu dem Schluss, dass die Vorinstanz sorgfältig geprüft hat, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt, und A.__ keine stichhaltigen Beweise vorlegt, die darauf hindeuten würden, dass die Vorsitzende befangen ist, insbesondere im Hinblick auf ihre Verbindungen zu Anwälten.
Das Gericht erklärt schließlich, dass der Rekurs weitgehend abgewiesen wird, da A._ nicht hinreichend darlegen kann, dass die Abweisungen der Vorinstanzen unbegründet oder willkürlich sind. A._ trägt die Prozesskosten.
Fazit: Der Antrag von A.__ auf Befangenheit der Vorsitzenden und die damit verbundenen Wünsche wurden abgelehnt; die Vorinstanz hat ihrer Entscheidung ausreichend und gerechtfertigt zugestimmt.