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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_67/2024 vom 25. März 2025
Sachverhalt: A._ beantragte 2019 beim kantonalen Aufsichtsorgan die Erlaubnis, als Wirtschafts- und Immobilientreuhänder tätig zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt, da A._ nicht über die erforderliche Berufserfahrung verfügte. Nach dem Abschluss einer Praktikumsphase von 2021 bis 2022 stellte er 2023 einen neuen Antrag, der erneut abgelehnt wurde, weil seine akademischen Qualifikationen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Das Tessiner Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung am 29. November 2023.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid letztinstanzlich und nicht von den Ausnahmen des Bundesgesetzes über das Verfahren vor Bundesgerichten (LTF) betroffen ist. Der vorliegende Fall betrifft die Erlangung einer Berufserlaubnis, die als öffentlich-rechtlicher Streit gilt.
Es wird ausgeführt, dass das Bundesgericht von der Vorinstanz getroffene Feststellungen zugrunde legt und nur bei klar unhaltbaren oder willkürlichen Urteilen eingreifen kann. Das Tessiner Gericht hat die Qualifikationen von A.__ im Kontext der geltenden Gesetze geprüft und als unzureichend bewertet.
Das Hauptthema des Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid zur Berufserlaubnis. Das Bundesgericht unterstützt die Auffassung, dass A.__s Bildungsweg (Bachelor und Executive MBA) nicht den in der relevanten Gesetzgebung geforderten Qualifikationen entspricht.
Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass der vorherige Hinweis der Aufsichtsbehörde betreffend die Qualifikation auf einem Irrtum basierte und dafür keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können. Eine Anerkennung aufgrund von Vertraulichkeitsgrundsatz ist nicht möglich, da öffentliche Interessen im Hinblick auf die Einhaltung der mehrjährigen Berufsausbildung überwiegen.
Die vorgebrachten Argumente von A.__, dass die Entscheidung seine verfassungsmäßigen Rechte verletze, insbesondere das Verbot von Willkür und das Prinzip des Vertrauensschutzes, wurden als unbegründet zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die vorliegenden Informationen des Amtes irreführend waren und es liegt kein Willkürurteil vor.
Ergebnis: Der subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde die Zulassung verweigert und der ordentliche Antrag auf öffentlich-rechtliche Überprüfung abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.