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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_329/2024 vom 24. März 2025:
Sachverhalt: A._ reichte gegen das Urteil der Cour d'appel pénale des Kantons Waadt vom 18. Januar 2024 Beschwerde ein. Das angerufene Gericht hatte B._ von den Vorwürfen sexueller Nötigung und Vergewaltigung freigesprochen, während es ihn wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilte. A._, die die Tatsachen als unzureichend betrachtet, verlangt die Aufhebung des Urteils und die Verurteilung von B._ wegen der angeklagten Verbrechen.
Erwägungen:
Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ eine ausreichende Legitimation für das Rechtsmittel hat, da die Entscheidung der Vorinstanz Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche haben kann.
Recht auf Gehör: A._ machte geltend, dass ihr Recht auf Gehör verletzt worden sei, insbesondere durch die Verweigerung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung. Das Bundesgericht erklärte, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, eine solche Expertise anzuordnen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor. Da A._ selbst nicht hinreichend begründen konnte, warum die Beurteilung der Vorinstanz als willkürlich zu bewerten sei, wurde dieser Punkt abgelehnt.
Feststellung des Sachverhalts: Die Vorinstanz hatte erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Tatsachen und festgestellt, dass die medizinischen Befunde und das Verhalten der Beschwerdeführerin bei verschiedenen Gelegenheiten nicht mit ihrem Beschwerdevorbringen übereinstimmten. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Nachweis, dass B.__ eine Straftat begangen habe, nicht erbracht werden konnte.
Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeit: Das Bundesgericht betonte, dass es an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, solange die Entscheidung nicht gegen das Recht oder willkürlich ist. Es stellte fest, dass es in diesem Fall keinen offensichtlichen Willkürverstoß gab. Die Aussagen der Beschwerdeführerin standen im Widerspruch zu den physikalischen Befunden, was die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung untergrub.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): A.__ führte an, dass ihre Rechte gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt worden seien. Das Gericht stellte fest, dass sie nicht bewiesen hatte, dass keine angemessene Untersuchung bezüglich ihrer Behauptungen durchgeführt worden sei oder dass das rechtliche Rahmenwerk unzureichend sei, um sexuelle Übergriffe angemessen zu ahnden.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht lehnte den Rekurs ab, da die Vorinstanz nicht gegen rechtliche Standards verstoßen hatte und die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend untermauert waren. Das Gericht wies zudem die Bitte um rechtliche Unterstützung zurück und verhängte Gerichtskosten.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass bei den vorgetragenen Behauptungen kein hinreichender Beweis für die Schuldfähigkeit von B.__ vorlag und dass deshalb die Freisprechung rechtens war.