Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_626/2024 vom 21. März 2025

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In dem Urteil des Bundesgerichts (4A_626/2024) vom 21. März 2025 ging es um die Anfechtung eines Schiedsspruchs zwischen der Bank A._ SA und der B._ Ltd. Beide Parteien hatten einen Versicherungsvertrag mit einer Schiedsklausel abgeschlossen.

Sachverhalt: Die Klägerin, Bank A._, hatte für einen bestimmten Zeitraum eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten, B._ Ltd., abgeschlossen. Die Bankberaterin der Klägerin, C.__, hatte in der Vergangenheit unerlaubte Geschäfte mit Kunden durchgeführt, was zu hohen Verlusten führte. Die Bank meldete diese Verluste entsprechend der Versicherungsbedingungen. Es kam jedoch zu Streitigkeiten über die Anwendung des Selbstbehalts im Versicherungsvertrag und ob jede Kundenklage als separates Schadensereignis betrachtet werden sollte.

Die Bank leitete ein Schiedsverfahren ein und forderte die Zahlung von verschiedenen Beträgen. Das Schiedsgericht wies die Klage der Bank ab und erlaubte der Beklagten eine Rückforderung bereits geleisteter Vorauszahlungen.

Erwägungen: Das Bundesgericht überprüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels und stellte fest, dass das Schiedsgericht für nationale Streitigkeiten zuständig war, daher war die Anfechtung zulässig. Die Beschwerdeführerin warf dem Schiedsgericht vor, offensichtliche Tatsachen falsch festgestellt zu haben sowie gegen das Recht verstoßen zu haben.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar eine andere Auslegung der Tatsachen anbot, aber die Rügen nicht die Kriterien für eine offensichtliche Aktenwidrigkeit erfüllten. Zudem gab es keine Hinweise auf einen Verfahrensfehler, der das rechtliche Gehör verletzen könnte. Die verschiedenen Argumente der Beschwerdeführerin wurden als nicht stichhaltig zurückgewiesen.

Folglich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens. Es stellte fest, dass die strittige Auslegung der Versicherungspolice durch das Schiedsgericht nicht willkürlich war und es kein Versäumnis gab, die relevanten Beweismittel zu berücksichtigen.