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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (4A_583/2024) vom 21. März 2025:
Sachverhalt: Die A._ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl, stellte sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern, das die Ansprüche aus einem Architekturvertrag betraf. Die Kläger, C.B._ und D.B.__, hatten einen Architekturvertrag mit der Beklagten abgeschlossen, um Mehrfamilienhäuser zu errichten. Die Beklagte wurde von der Gemeinde bezüglich des eingereichten Gestaltungsplans nicht genehmigt, was zu Differenzen zwischen den Parteien führte. Nach der Kündigung des Vertrags durch die Beklagte und dem Einreichen einer Klage durch die Kläger entschied das Bezirksgericht Luzern, dass die Beklagte den Klägern 164.035,05 CHF zu zahlen hatte, was die Beklagte anfocht. Das Kantonsgericht wies die Berufung der Beklagten ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da sie die Anforderungen der ZPO erfüllte und der Streitwert über 30.000 CHF lag.
Qualifikation der Rechnungen: Der Streitpunkt über die Rechnungsstellung beinhaltete, ob die Rechnungen als Akontorechnungen oder als definitive Rechnungen zu qualifizieren sind. Während die Beschwerdeführerin von endgültigen Rechnungen ausging, sahen die Vorinstanzen dies als Akontorechnungen an, was zu einem vorläufigen Charakter führte.
Fälligkeit der Zahlungen: Die Vorinstanz entschied, dass die Rechnungen aufgrund einer Individualabrede, die die Fälligkeit von einer Genehmigung des Gestaltungsplans anhängig machte, nicht fällig wurden. Diese individualrechtliche Regelung hat Vorrang vor allgemeinen Vertragsbedingungen.
Kündigung des Vertrages: Die Vorinstanz entschied, dass die Kündigung des Architektenvertrages durch die Beklagte nicht gerechtfertigt war, da die Beschwerdegegner keinen wichtigen Grund gesetzt hatten, der die Kündigung gerechtfertigt hätte.
Honoraransprüche und Schadenersatz: Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Honorare und Schadenersatz wurden durch die Vorinstanz abgelehnt, da die Grundlage für einen solchen Anspruch nicht gegeben war, insbesondere da kein wichtiger Kündigungsgrund festgestellt wurde.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ GmbH ab und stellte fest, dass die Gerichtskosten von 9.500 CHF der Beschwerdeführerin auferlegt und die Kläger mit 10.500 CHF für das Verfahren entschädigt werden sollen.