Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_406/2024)
Sachverhalt: A.A._, ein brasilianischer Staatsbürger, reiste am 16. März 2020 in die Schweiz ein und ließ am 26. Juni 2020 seine Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsbürger eintragen, wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Seit dem 1. April 2023 leben die Partner getrennt. Am 25. August 2023 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.A._ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da es keinen (nachehelichen) Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt oder gesundheitlicher Gründe sah. Daraufhin scheiterten alle Rechtsmittel auf kantonaler Ebene. A.A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass es für die Prüfung der Beschwerde zuständig sei. A.A.__ könne aus dem nationalen Recht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, da er in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger gelebt habe. Die Beschwerde war somit zulässig.
In der Hauptsache wurde die Frage behandelt, ob A.A.__ nach der Trennung einen Aufenthaltsanspruch zustehe, insbesondere unter Bezugnahme auf Art. 50 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz). Diese Norm sieht vor, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen.
A.A.__ behauptete, er sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, was jedoch von der Vorinstanz nicht belegt wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz diese Beweiswürdigung als willkürfrei eingeordnet habe. Zudem legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Würdigung der Beweise unhaltbare Schlüsse gezogen habe.
Weiterhin führte das Gericht aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht die formalen Voraussetzungen eines Härtefalls erfülle, da die medizinische Versorgung in Brasilien ausreichend sei. Auch die Integrationserfahrungen in der Schweiz fanden keine Berücksichtigung für einen Verlängerungsanspruch, da die Dauer des Aufenthalts relativ kurz war und keine tiefgreifende Bindung an die Schweiz nachgewiesen werden konnte.
Schließlich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.
Ergebnis des Urteils: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten von 2.000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.