Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_338/2024 vom 19. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_338/2024

Sachverhalt: D.B., ein Staatsangehöriger des Kosovo, erhielt 2006 in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Nach der Scheidung 2012 blieb er aufenthaltsberechtigt. 2013 heiratete er im Kosovo A.B. und sie haben eine Tochter, C.B. 2014 beantragten A.B. und C.B. Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz, die jedoch wiederholt abgelehnt wurden, da sie nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkten. Am 23. April 2019 reisten A.B. und C.B. ohne Visum in die Schweiz ein. D.B. stellte am 16. August 2019 einen neuen Antrag auf Familiennachzug, der am 8. April 2020 abgelehnt wurde. Die daraufhin eingereichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern wurde am 27. Mai 2024 abgewiesen.

Erwägungen: Die Beschwerdeführerinnen rügten unter anderem einen Verletzung ihrer Rechte auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK und beantragten, den Fall zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Bundesgericht entschied, dass es auf die Beschwerde der Mutter und Tochter eintritt, während die Beschwerde des Vaters (D.B.) nicht behandelt wurde, da dieser nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte.

Das Gericht prüfte, ob wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Es stellte fest, dass die Rückkehr nach Kosovo für die Familie problematisch ist, aber nicht unzumutbar. Die Vorinstanz hatte die Situation in Kosovo und die Möglichkeit der Rückkehr ausreichend berücksichtigt. Da die Beschwerdeführerinnen auch mit Sozialkontakten im Kosovo verbunden sind, konnte das Bundesgericht keine Verletzung ihrer Rechte feststellen.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Nachzug nicht auf einen wichtigen familiären Grund gestützt werden kann, und wies die Beschwerde ab. Dennoch gewährte das Gericht unentgeltliche Prozessführung und stellte den Beschwerdeführerinnen eine Anwältin zur Verfügung.

Entscheidung:
  1. Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
  2. Nichteintreffen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
  3. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerinnen.