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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_222/2024 vom 19. März 2025
Sachverhalt: Die A._ AG, Betreiberin einer tierärztlichen Privatapotheke, wurde am 9. August 2021 vom Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Veterinäramt AR) kontrolliert. Die Kontrolle wurde vom Kantonstierarzt B._ und einer externen Fachkraft Dr. C._ durchgeführt. Die A._ AG erhob am 2. Februar 2022 eine Aufsichtsbeschwerde gegen Dr. C._ und forderte den Ausstand von B._ aufgrund von Befangenheit. Dies führte zu einer Reihe von Verfahren und Beschwerden. Am 12. Mai 2022 wies das Veterinäramt AR die Ausstandsanträge ab und identifizierte mehrere Beanstandungen in der Apothekenpraxis der A._ AG, die durch ein Qualitätssicherungssystem adressiert werden sollten. Obergericht und dann das Bundesgericht bestätigten die ablehnenden Entscheide, wobei die A._ AG ihre Forderungen zurückzog und abhob, dass ihre zugrundeliegende Beschwerde bezüglich der Apothekenkontrolle nicht mehr Thema war.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und entschied, dass die Beschwerde gegen die Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Es stellte fest, dass die Vorinstanz nur über die Ausstandsfrage entschied und die Beschwerde zur Apothekenkontrolle nicht mehr verhandelt wurde. Das Gericht wies die Argumente der A._ AG zurück, dass es zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gekommen sei. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde als unbegründet angesehen, da die erforderlichen Beweisführungen nicht hinreichend stichhaltig waren. Zudem erkannte das Gericht, dass die Vorinstanz die Anträge auf Ausstand gegen B._ und C.__ korrekt abgelehnt hatte, da keine objektiven Gründe für Befangenheit vorlagen. Damit wurde evident, dass die Hauptbeschwerde unbegründet war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin, während Parteientschädigungen nicht gewährt wurden.
Fazit: Die knapp einem halben Jahr nach der Kontrolle eingereichte Ausstandsfrage der A.__ AG wurde als verspätet und unbegründet abgelehnt, und die Entscheidungen der unteren Instanzen wurden durch das Bundesgericht bestätigt.