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Das Bundesgerichtsurteil 2C_272/2024 beschäftigt sich mit der Beschwerde der A._ AG gegen die Weigerung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), die Bewilligung für ein ununterbrochenes Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin zu erneuern. Die A._ AG ist in der Automatisierungsbranche tätig und hatte zuvor eine Bewilligung für einen 4-Schichtbetrieb erhalten, die bis Ende Mai 2022 gültig war. Das SECO hatte in einer neuen Verfügung im Februar 2023 die erneute Bewilligung wegen veränderter rechtlicher Praxis abgelehnt, jedoch eine Übergangsfrist bis Dezember 2024 eingeräumt, um der A.__ AG eine Anpassung zu ermöglichen.
Die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, wies die Beschwerde der A._ AG ab, da das Arbeitszeitmodell die Vorgaben des Arbeitsgesetzes und der zugehörigen Verordnung, insbesondere zur täglichen Höchstarbeitszeit, überschritt. Die A._ AG argumentierte, dass die neuen Bestimmungen gegen übergeordnetes Recht verstießen und die Bewilligungsverweigerung eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit darstelle.
Das Bundesgericht bestätigte die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz und stellte fest, dass das Arbeitszeitmodell der A._ AG aufgrund überschreitender Arbeitszeiten nicht bewilligungsfähig ist und die Praxisänderungen des SECO legitim sind. Es wies zudem die Rügen der A._ AG zurück, dass ihre Grundrechte verletzt seien, da Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit gerechtfertigt seien, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen.
Das Bundesgericht entschied, die Beschwerde der A.__ AG abzuweisen und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Somit bleibt die Ablehnung der Betriebserlaubnis bestehen, und das Unternehmen muss sein Arbeitszeitmodell an die gesetzlichen Vorgaben anpassen.