Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_522/2024 vom 13. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_522/2024 vom 13. März 2025:

Sachverhalt: A._, ein in Zürich registrierter Anwalt, war seit 2016 bei der Anwaltskanzlei C._ AG tätig und reichte im Auftrag der E._ AG eine Forderung gegen D._ ein, der zuvor Klient von Rechtsanwalt B._ war. D._ hatte von der E._ AG Darlehen in Höhe von insgesamt CHF 4 Millionen erhalten, die nicht fristgerecht zurückgezahlt wurden. A._ forderte D._ am 10. Juli 2020 auf, die ausstehenden Beträge bis Ende Juli 2020 zu begleichen. D._ reichte daraufhin eine Anzeige wegen Interessenkonflikts gegen A._ und B._ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich ein.

Die Aufsichtskommission bestrafte A._ wegen eines Interessenkonflikts gemäß Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) mit einer Geldbuße von CHF 1'000. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde von A._ zurück.

Erwägungen: Der Streitfall bezieht sich darauf, ob die Vorinstanz zu Recht einen Interessenkonflikt angenommen hat, da A._ im Auftrag der E._ AG die Rückzahlung von D._ verlangte. Das Bundesgericht stellte fest, dass A._ aufgrund seiner früheren, langjährigen Mandatsbeziehung mit D._ umfassende Kenntnisse über dessen finanzielle Verhältnisse hatte. Bei der Forderungsdurchsetzung für die E._ AG könne somit ein Interessenkonflikt bestehen, da die Interessen von D._ und der E._ AG nicht mehr gleichgerichtet waren.

Gemäß Art. 12 BGFA müssen Anwälte potenzielle Interessenkonflikte vermeiden, und das Vorhandensein von früher erlangtem Wissen könnte dazu führen, dass der Anwalt in einem neuen Mandat mit dem früheren Klienten in Konflikt gerät. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Gefahr eines Interessenkonflikts zu Recht erkannt hatte, selbst wenn sich dieser nicht bereits konkret realisiert hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und stellte fest, dass A.__ gegen Berufsregeln verstoßen hatte.

Entscheid: Die Beschwerde von A.__ wird abgewiesen, und er trägt die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.