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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_460/2024 vom 10. März 2025:
Sachverhalt: Die Klägerin A._ Limited, eine zypriotische Gesellschaft, und die Beklagte B._ JSC, eine lettische Gesellschaft, stehen aufgrund eines Aktionärsvertrags in einem Rechtsstreit. Der Vertrag regelt die Gründung und den Betrieb eines Terminals in Riga, das für die Behandlung von Mineraldüngern zuständig ist. Streitgegenstand war die Nichterfüllung der vertraglich garantierten Frachtmengen und die Zahlung von Vertragsstrafen.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte B._ den Vertrag verletzt habe, indem sie die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens C._ LLC verändert hat. Nach der Anklage forderte die Beklagte B.__ die Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.587.510 EUR auf.
Die Klägerin initiierte ein Schiedsverfahren in Zürich, um ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten B._ geltend zu machen. Im Verlauf des Verfahrens beantragte die Klägerin, die Beklagte C._ ebenfalls als Partei im Schiedsverfahren zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht entschied jedoch, dass es keine Zuständigkeit gegenüber der Beklagten C.__ habe, was die Klägerin anfocht.
Erwägungen: Das Bundesgericht befand, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts zur Unzuständigkeit in Bezug auf die Beklagte C._ rechtens sei. Es stellte fest, dass der Aktionärsvertrag keine vertraglichen Rechte für die Beklagte C._ vorsah, was die Argumentation der Klägerin zur Einbeziehung der Beklagten C.__ in das Schiedsverfahren nicht stützen konnte.
Die Rügen der Klägerin wurden als nicht ausreichend begründet erachtet. Insbesondere war die Annahme, dass es einen echten Vertrag zugunsten Dritter gebe, unbegründet. Der Wille der Parteien, die Beklagte C.__ nicht in das Schiedsverfahren einzubeziehen, war anhand des Textes des Aktionärsvertrags klar und unmissverständlich. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Schiedsgerichts, wobei die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.
Fazit: Das Bundesgericht entschied, dass das Schiedsgericht in Zürich keine Zuständigkeit für die Beklagte C.__ hatte und wies die Beschwerde der Klägerin gegen den Schiedsentscheid ab.