Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der serbische Staatsangehörige A.A. (geb. 1979) reiste erstmals 2008 in die Schweiz ein, stellte ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde, und wurde 2010 in die Serbien abgeschoben. 2015 heiratete er die in der Schweiz lebende B. und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die später zur Niederlassungsbewilligung führte. 2021 wurde die Ehe geschieden.
Im Jahr 2022 kamen anonyme Hinweise auf, dass A.A. eine Scheinehe eingegangen sei. Ermittlungen ergaben, dass A.A. eine neue Ehefrau, C.A., hatte und einen gemeinsamen Sohn, D.A., in die Schweiz geholt hatte, ohne dies zu melden. Das Migrationsamt widerrief daraufhin die Niederlassungsbewilligung und wies die Einreisegesuche seiner Frau und seines Sohnes ab, was durch die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurde.
Erwägungen:Das Bundesgericht überprüfte die Vorinstanz auf Rechtsverletzungen und stellte fest, dass:
Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Bewilligung gemäß den relevanten gesetzlichen Bestimmungen, da erhebliche Gründe für den Widerruf bestanden, insbesondere die Vermutung einer Scheinehe und die absichtliche Verschleierung eines ausserehelichen Kindes bei der Beantragung der Bewilligung.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und die willkürliche Feststellung einer Scheinehe. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Indizien einer Scheinehe (z. B. der zeitliche Ablauf, finanzielle Transaktionen, und das Fehlen von Beweisen einer echten Beziehung) sachgerecht und nicht willkürlich gewertet hat.
Das Bundesgericht betonte, dass die Verpflichtung zur Offenlegung wesentlicher Informationen im Bewilligungsverfahren bei dem Beschwerdeführer lag und dass die Vorinstanz gerechtfertigt zu dem Schluss kam, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben seien.
Die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs wurde ebenfalls geprüft; das öffentliche Interesse überwog die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, insbesondere aufgrund der Umstände, unter denen die Bewilligung erlangt wurde.
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist rechtmäßig und die Gerichtskosten von 2.000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht behandelt.