Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ ist italienischer Staatsangehöriger, geboren 1974 in der Schweiz, wo er seit den 2000er Jahren eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA besitzt. Er ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er eine Tochter hat. Die Ehe wurde seit 2018 nicht geschieden. A._ hat eine lange Liste von strafrechtlichen Verurteilungen, die hauptsächlich im Zusammenhang mit Drogen und Gewalt stehen. Seine strafrechtliche Vergangenheit und sein wiederholtes Fehlverhalten führten dazu, dass das Migrationsamt des Kantons Solothurn seine Niederlassungsbewilligung am 23. März 2022 widerrief und seine Wegweisung anordnete. A.__ erhob dagegen Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 17. August 2023 abgewiesen wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zuständigkeit und Eintreten: Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Eingabe gegeben sind.
Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Es wurde festgestellt, dass der Widerrufsgrund gemäß Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes gegeben ist, da A.__ in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Seine wiederholten Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Drogen, sowie die dortige Gefährdung Dritter führen zu einer hohen Rückfallgefahr.
Verhältnismäßigkeit: Die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und den privaten Interessen des Beschwerdeführers ergab, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegt. A.__ hat zwar eine lange Verweildauer in der Schweiz, jedoch keine ausreichende Integration nachgewiesen und ist bekannt für seine anhaltende Kriminalität und finanzielle Schulden.
Familienverhältnisse: Die Beziehung zu seiner Tochter wurde als beeinträchtigt, jedoch nicht so schwerwiegend betrachtet, dass sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hindern könnte. Die Möglichkeit, diese Beziehung via Besuchsrecht aufrechtzuerhalten, auch wenn A.__ im Ausland leben sollte, bleibt bestehen.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab und erhob keine Kosten, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Er erhielt zudem einen unentgeltlichen Rechtsanwalt.
Dies bedeutet, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die anschließende Wegweisung als rechtmäßig erachtet wurden, und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Schweiz innerhalb einer festgelegten Frist zu verlassen.