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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_326/2023 vom 27. Februar 2025:
Sachverhalt: Die Eigentümer A.B. und B.B. der Parzellen 4722, 4851 und 4852 in der Gemeinde Val-de-Charmey beantragten in der Vergangenheit eine Baugenehmigung mit verschiedenen Umbauten und der Schaffung von Parkplätzen. Der zuständige Präfekt genehmigte am 7. Dezember 2016 die Bauarbeiten. Bei einer Kontrolle stellte die Gemeinde jedoch Abweichungen von den genehmigten Arbeiten fest und forderte eine neue Genehmigung. In der Folge wurden Änderungen am Projekt vorgeschlagen, was zu einer negativen Stellungnahme seitens der Gemeinde und anderer kantonaler Behörden führte. Das Projekt wurde schlussendlich mit Auflagen genehmigt, unter anderem bezüglich des Parkmarkierens.
Die Ehepaare B.B. und A.B. legten gegen diese Entscheidung beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde ein, die am 10. Mai 2023 abgewiesen wurde. Daraufhin reichten die Eigentümer am 28. Juni 2023 eine Beschwerde an das Bundesgericht ein und bestritten insbesondere die Auflage des Parkmarkierens sowie das Verbot, an bestimmten Stellen zu parken.
Erwägungen: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde im Bereich des öffentlichen Baurechts grundsätzlich zulässig sei. Die Beschwerdeführer seien direkt betroffen und könnten geltend machen, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts sie in ihren Rechten verletze.
Die neuen Argumente, die die Beschwerdeführer in ihrer Erwiderung vorbrachten, wurden nicht berücksichtigt, da diese laut Rechtsprechung nicht im Beschwerdeverfahren eingebracht werden dürfen.
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die meisten Änderungen am Projekt nicht von der ursprünglichen Genehmigung abwichen, was als arbitrar angesehen wurde. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz rechtlich korrekt festgestellt hatte, dass die Abweichungen in der tatsächlichen Ausführung von den genehmigten Plänen nicht im Einklang standen und aus sicherheitstechnischen Gründen Maßnahmen, wie das Markieren der Parkplätze, gerechtfertigt seien.
Die Auflage des Markierens der Parkplätze wurde nicht als willkürlich angesehen. Das Bundesgericht stellte fest, dass neue Auflagen aufgrund von Änderungen am ursprünglichen Projekt gerechtfertigt seien, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführer kritisierten außerdem das Verbot, an bestimmten Stellen zu parken. Das Gericht erkannte an, dass das Verbot durch die Notwendigkeit, die Sicht auf der Straße zu verbessern, gerechtfertigt sei und keine willkürliche Entscheidung darstelle.
Das Bundesgericht entschied, die Beschwerde abzuweisen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Resultat: Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Kosten in Höhe von 3.000 CHF wurden den Beschwerdeführern auferlegt.