Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der deutsche Staatsangehörige und österreichische Rechtsanwalt A._ hat Kanzleien in Wien und Liechtenstein und arbeitet überwiegend in Liechtenstein. Er reiste am 9. Januar 2023 in die Schweiz ein, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und eröffnete eine Kanzlei im Kanton St. Gallen. Am 2. Juni 2023 beantragte er die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste, was ihm jedoch zunächst von der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen verwehrt wurde. Die Kammer berief sich dabei auf die Voraussetzungen, die eine ständige Tätigkeit in der Schweiz voraussetzen, was A._ nicht erfüllte, da 90 % seines Umsatzes in Liechtenstein erwirtschaftet werden.
Erwägungen:Fristgerechte Einreichung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, da sie innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde.
Zulässigkeit der Beschwerde: Da die Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Entscheid in öffentlichem Recht gerichtet war, war sie zulässig, und A.__ war legitimiert, das Rechtsmittel einzulegen.
Anmeldung zur EU/EFTA-Anwaltsliste: Der entscheidende Punkt der Auseinandersetzung war, ob A._ die Kriterien für eine Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste erfüllt. Die Vorinstanz stellte fest, dass eine ständige Berufsausübung in der Schweiz Voraussetzung sei, was A._ jedoch nicht geltend gemacht hatte. Das Bundesgericht hingegen sah dies anders und berief sich auf die relevanten Bestimmungen des Anwaltsgesetzes, die lediglich den Nachweis einer Anwaltsqualifikation verlangen.
Prüfung der Voraussetzungen: Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Eintragung stellte und die Argumente, die A._ vorbrachte (insbesondere seine Absicht, einen Tätigkeitsschwerpunkt in der Schweiz zu setzen), nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass für die Eintragung nicht verlangt werden konnte, dass A._ vor der Zulassung bereits als Haupttätigkeit in der Schweiz gearbeitet hätte oder seinen Umsatz auf die Schweiz ausrichten müsse.
Ergebnis: Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Anwaltsaufsichtsbehörde an, A.__ in die EU/EFTA-Anwaltsliste einzutragen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
A.__ hat das Recht, sich in die EU/EFTA-Anwaltsliste eintragen zu lassen, ohne dass er bereits einen festen Wirkungskreis in der Schweiz nachweisen muss. Das Urteil hebt die Anforderungen an die ständige Berufsausübung auf und erkennt die Freizügigkeit der EU/EFTA-Anwälte an.