Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025:

Sachverhalt: A._ wurde im Jahr 2017 der Führerausweis aufgrund von Drogenkonsum (Kokain) entzogen. Nach einer positiven medizinischen Beurteilung erhielt er 2018 seinen Führerausweis zurück. Im Jahr 2019 wurde er jedoch einmal in einer Alkoholkontrolle angetroffen, was dazu führte, dass das Strassenverkehrsamt von ihm eine medizinische Überprüfung seiner Fahreignung verlangte. Diese Überprüfung wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben. Im Jahr 2021 gab A._ an, regelmäßig Kokain zu konsumieren, und er begab sich in Therapie. Nach der Therapie wurde eine Untersuchung seiner Fahreignung durchgeführt, und das Strassenverkehrsamt entschied, ihm den Führerausweis unter bestimmten Auflagen, wie Drogenabstinenz und risikoarmem Alkoholkonsum, zu belassen.

Gegen diese Verfügung erhob A._ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das die Auflagen aufhob und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 5.000 Franken zusprach. A._ war mit der Höhe der Entschädigung unzufrieden und reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Eingreifen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht konnte die Beschwerde annehmen, da der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Höhe der Parteientschädigung hatte.

  1. Anspruch auf rechtliches Gehör: Es wurde festgestellt, dass A.__ keinen Anspruch auf eine Honorarnote hatte, und die Vorinstanz seine Entschädigung korrekt ohne Einholung einer solchen festlegen konnte.

  2. Höhe der Parteientschädigung: Das Bundesgericht prüfte, ob die zugesprochene Entschädigung von 5.000 Franken angemessen war. Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz die Schwierigkeit und den Aufwand des Verfahrens als durchschnittlich einschätzte und der Betrag im Rahmen des gesetzlichen Rahmens lag. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz willkürlich handelte oder die Bedeutung der Sache überschätzte.

  3. Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer. Es wurde kein Anspruch auf weitere Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Urteil bekräftigte, dass die Vorinstanz die Entschädigung angemessen festgelegt habe und dass das Verfahren in einem für die Parteien erwartbaren Rahmen verlief.