Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_68/2023) vom 19. Februar 2025:
Sachverhalt: Im Jahr 2006 leitete die Wettbewerbskommission (WEKO) eine Untersuchung gegen mehrere Luftfahrtunternehmen ein, die sich möglicherweise an Preisabsprachen, insbesondere betreffend Treibstoffzuschläge, beteiligt hatten. Im Dezember 2013 erließ die WEKO eine Sanktionsverfügung, in der mehrere Unternehmen, außer einem, mit insgesamt rund 11 Millionen Franken sanktioniert wurden. Die Unternehmen A._, R._ und T.__ legten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, das das Verfahren teilweise zu ihren Gunsten entschied, die Sanktionen jedoch nicht vollständig aufhob.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zutrittsvoraussetzungen und Verfahrensrecht: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde fristgerecht und rechtmäßig eingereicht wurde, und dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in ihren Interessen berührt waren.
Anwendbares Recht: Das Gericht bestätigte, dass das Luftverkehrsabkommen und das schweizerische Kartellrecht (KG) anwendbar waren. Es stellte fest, dass die WEKO auch nach dem Luftverkehrsabkommen keine finanziellen Sanktionen verhängen darf, wenn sich der fragliche Zeitraum vor der Einführung dieser Bestimmungen erstreckt.
Wettbewerbsabreden: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich an unzulässigen Preisabsprachen über Treibstoffzuschläge beteiligt waren und dass diese Abreden den Wettbewerb beeinträchtigten.
Sanktionierung: Die WEKO hatte die Beschwerdeführerinnen zu einer Geldstrafe von 67.354 Franken verurteilt. Das Bundesgericht erkannte jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da das Verfahren über acht Jahre gedauert hatte. Daraufhin reduzierte das Gericht die Strafe um 25 % auf 50.515,50 Franken.
Kosten: Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, während die WEKO verpflichtet wurde, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu zahlen.
Urteil: - Das Bundesgericht hob Teile des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf und senkte die Geldstrafe auf 50.515,50 Franken. Die Angelegenheit wurde zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Insgesamt bestätigte das Urteil die strengen Maßstäbe gegen Wettbewerbsabreden im Luftverkehr, stellte jedoch auch sicher, dass das rechtliche Verfahren angemessen und zügig abgewickelt wird.