Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_349/2023 vom 13. Februar 2025

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Im Urteil des Bundesgerichts (Aktenzeichen 1C_349/2023) vom 13. Februar 2025 wird über einen Bauantrag entschieden, der auf der Parzelle Nr. 6587 in Lausanne gestellt wurde. Die Parzelle, die im Miteigentum von K.K., L.K. und M. steht, soll nach einem genehmigten Quartierplan 27 Wohnungen in drei Gebäuden mit Tiefgarage bauen. Der Bauantrag stieß auf mehrere Einsprachen von Anwohnern, die Sorgen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt und die Architektur des Gebiets äußerten.

Das zuständige Bauamt der Stadt Lausanne forderte nach drei negativen Vorab-Meinungen eine Überarbeitung des Projekts, was zu einer Einigung und aktualisierten Plänen führte. Der Stadtrat hob die Einsprüche auf und erteilte das Bau- permit mit bestimmten Auflagen. Gegen diese Entscheidung legten mehrere Nachbarn Beschwerde ein. Der kantonale Verwaltungs- und Öffentlichkeitsgerichtshof des Kantons Waadt hob kommerzielle Teile der Baugenehmigung auf, bestätigte aber die grundsätzliche Genehmigung, da keine schützenswerten Biotope auf dem Grundstück erkannt wurden.

Daraufhin reichten die Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine öffentliche Beschwerde ein. Diese argumentierten vorrangig, dass das Projekt gegen geltendes Recht verstoße und ein Überprüfungsprozess bezüglich des Quartierplans und der ökologischen Auswirkungen notwendig sei. Das Bundesgericht entschied, dass der XO-Plan im Einklang mit den aktuellen Anforderungen sei und dass es keine ausreichenden Beweise für den Schutzstatus eines Biotops gab. Es stellte fest, dass die Baupläne harmonisch in die bestehende Landschaft integriert seien und dass die zu ergreifenden umweltbewussten Maßnahmen für die geschützten Arten, insbesondere die Fledermäuse, entsprechend beachtet würden.

Schließlich wies das Gericht die Beschwerde der Nachbarn ab, bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, und legte die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführer fest.