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Im Urteil 4A_496/2024 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2025 ging es um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung bezüglich eines Kauf- und Verkaufsversprechens zwischen der A._ Sàrl (Beschwerdeführerin) und der Erbengemeinschaft B.B._ (Beschwerdegegnerinnen).
Sachverhalt: Die Erbengemeinschaft B.B._ und D.B._ schlossen am 16. Juli 2014 ein Kauf- und Verkaufsversprechen über bestimmte Grundstücke ab. Dieses Versprechen war an die Bedingung geknüpft, dass eine definitive Baubewilligung bis zum 15. Februar 2020 eingeholt wurde. Der Kläger C._ übertrug während des Verfahrens seine Rechte an die A._ Sàrl. Nach verschiedenen Vorinstanzen stellte das Zivilgericht des Sensebezirks fest, dass das Kauf- und Verkaufsversprechen wegen Zeitablaufs am 15. Februar 2020 erloschen war, da keine Baubewilligung eingeholt wurde. Diese Entscheidung wurde von der Berufungsinstanz im Kantonsgericht Freiburg bestätigt.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass das angefochtene Urteil der Instanz korrekt war. Insbesondere sei die Erforderlichkeit einer beantragten Baubewilligung unabhängig von der Eintragung des Grundstücks im Grundbuch auch vor einem solchen Eintrag möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin hatte nicht ausreichend dargelegt, dass sie tatsächlich ein Baugesuch beantragt hatte oder dass die Beschwerdegegnerinnen sie in dieser Hinsicht rechtswidrig behindert hätten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück, da die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen war; eine Verletzung von Bundesrecht konnte nicht festgestellt werden.
Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu zahlen sowie die Beschwerdegegnerinnen für das Verfahren zu entschädigen.