Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_625/2024 vom 31. März 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts (5A_625/2024) behandelt eine Auseinandersetzung zwischen den unverheirateten, getrennt lebenden Eltern von A._ (geb. 2018), B._ und C._, bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn sowie der Beistandschaft. A._ lebt bei seiner Mutter in U.__ (Schweiz), während der Vater in Deutschland wohnt.

  1. Sachverhalt:
  2. B._ klagte 2022 gegen C._ auf Unterhalt und andere Angelegenheiten nach einem gescheiterten Einigungsversuch.
  3. Das Kantonsgericht genehmigte eine Vereinbarung über elterliche Sorge, Wohnsitz, Beistandschaft und Besuchsrecht und entschied, dass der Vater ab Januar 2024 für zunächst einen Zeitraum von 6 Monaten begleitend Besuchsrecht erhält.
  4. B.__ legte gegen diesen Entscheid Berufung ein und beantragte, die Besuchsrechte zu sistieren und die Beistandschaft anzupassen. Das Obergericht trat jedoch nicht auf die Berufung ein und wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab.

  5. Erwägungen des Bundesgerichts:

  6. Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Frage, ob die Berufung der Beschwerdeführerin (B._) begründet sei, insbesondere hinsichtlich der Legitimation, da eine Interessenkollision vorliegen könnte. B._ hatte sowohl für sich selbst als auch als gesetzliche Vertreterin von A.__ Beschwerde eingelegt.
  7. Es stellte fest, dass B._ möglicherweise zum Nachteil von A._ handeln könnte, da sie mit ihrer Berufung die Einschränkung des Besuchsrechts anstrebte.
  8. Das Gericht erklärte, dass eine solche Interessenkollision die Vertretungsbefugnis von B._ entfallen lasse, weshalb die Berufung von A._ nicht zulässig sei.

  9. Besuchsrecht:

  10. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass kein ausreichender Grund für eine Sistierung des Besuchsrechts des Vaters vorliege. Die Behauptungen von B.__ bezüglich möglicher Kindeswohlgefährdungen wurden nicht als glaubwürdig erachtet.
  11. Das Bundesgericht stimmte dieser Einschätzung zu und hob hervor, dass die Entscheidungen über den persönlichen Verkehr im Interesse des Kindeswohls liegen und das begleitete Besuchsrecht als erste Maßnahme gesehen werden kann, um das Verhältnis zwischen Vater und Sohn schrittweise aufzubauen.

  12. Entscheidung:

  13. Die Bundesgerichtliche Entscheidung, die Beschwerde von B.__ abzulehnen, begründet sich u.a. damit, dass die Vorinstanz die Sachverhalte sorgfältig geprüft und keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt hat.
  14. Globale Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen.

Insgesamt wurde der Beschwerde der Mutter nicht stattgegeben, und das System der Beistandschaft sowie die Regelungen für den persönlichen Verkehr wurden als rechtmäßig erachtet.