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Das Urteil des Bundesgerichts (5A_625/2024) behandelt eine Auseinandersetzung zwischen den unverheirateten, getrennt lebenden Eltern von A._ (geb. 2018), B._ und C._, bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn sowie der Beistandschaft. A._ lebt bei seiner Mutter in U.__ (Schweiz), während der Vater in Deutschland wohnt.
B.__ legte gegen diesen Entscheid Berufung ein und beantragte, die Besuchsrechte zu sistieren und die Beistandschaft anzupassen. Das Obergericht trat jedoch nicht auf die Berufung ein und wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Gericht erklärte, dass eine solche Interessenkollision die Vertretungsbefugnis von B._ entfallen lasse, weshalb die Berufung von A._ nicht zulässig sei.
Besuchsrecht:
Das Bundesgericht stimmte dieser Einschätzung zu und hob hervor, dass die Entscheidungen über den persönlichen Verkehr im Interesse des Kindeswohls liegen und das begleitete Besuchsrecht als erste Maßnahme gesehen werden kann, um das Verhältnis zwischen Vater und Sohn schrittweise aufzubauen.
Entscheidung:
Insgesamt wurde der Beschwerde der Mutter nicht stattgegeben, und das System der Beistandschaft sowie die Regelungen für den persönlichen Verkehr wurden als rechtmäßig erachtet.