Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_374/2024 vom 2. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_374/2024

Sachverhalt: Die Gesellschaft A.__, mit Sitz im Kanton Genf, beschäftigt sich mit der Renovierung und dem Management von Immobilien. Zwischen 2006 und 2011 transformierte sie ein Hotel im Kanton Wallis in Eigentumswohnungen und erzielte dabei einen Gewinn von 12.400.000 CHF. Um diesen Gewinn zu reinvestieren, legte die Gesellschaft eine Rückstellung in derselben Höhe auf. In der Steuererklärung für das Jahr 2016 löste die Gesellschaft eine Teil der Rückstellung in Höhe von 8.267.000 CHF auf. Während der Kanton Wallis diesen Gewinn zur Besteuerung heranzog, warum er „Stammkanton“ der Gesellschaft war, betrachtete die Steuerbehörde Genf diesen Gewinn als steuerpflichtig im Kanton Genf, da dies der Sitz des Unternehmens war.

Verfahren: Zunächst gab das Verwaltungsgericht des Kantons Genf dem Unternehmen in einem Urteil vom 4. Dezember 2023 recht und wies die Steuerbehörde an, die Veranlagung zu überarbeiten. Jedoch entschied die kantonale Gerichtsjustiz am 21. Mai 2024, dass der Kanton Genf das Recht habe, den Betrag aus der Auflösung der Rückstellung zu besteuern und hob das frühere Urteil auf.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Rechtsfrage, ob der Kanton Genf oder der Kanton Wallis im Jahr 2016 das Recht hatte, die 8.267.000 CHF zu besteuern. Es stellte fest, dass das ursprüngliche Ziel der Rückstellung ein Remploi (Reinvestition) war, welches in diesem Fall jedoch nicht stattgefunden hatte; die Gesellschaft hatte keine neuen Immobilien gekauft. Das Gericht wandte das Prinzip der interkantonalen Doppelbesteuerung an und entschied, dass der Kanton Wallis das exklusive Recht zur Besteuerung des Gewinns aus der Auflösung der Rückstellung hatte, da es sich um einen Gewinn aus der immobile Quelle handelte.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Auffassung der Vorinstanz, die Besteuerung sei im Kanton Genf erfolgt, den rechtlichen Grundsätzen widerspreche. Aufgrund des Entzugs des Steuerrechts vom Kanton Wallis und der fehlenden Verbindung der Gesellschaft zu Wallis seit 2010 hob das Gericht das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Steuerbehörde Genf an, eine neue Entscheidung zu treffen, die die spezifischen steuerlichen Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigte.

Das Urteil stellte klar, dass die steuerlichen Vorschriften in Bezug auf die interkantonale Besteuerung befolgt werden müssen und dass die Besteuerung nur im Kanton maßgeblich ist, in dem sich der Standort der Quelle, in diesem Fall also die steuerlichen Rechte auf Immobilien, befindet.

Ergebnis: Der Rekurs wurde teilweise gutgeheißen, das Urteil der Genfer Gerichte aufgehoben, und die Case zur erneuten Entscheidung an die Genfer Steuerbehörde verwiesen, um die richtige Besteuerung vorzunehmen. Die Gerichtskosten wurden dem Kanton Genf auferlegt.