Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_455/2024 vom 28. März 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2025 betrifft die A.__ AG und deren Streitigkeiten mit dem Kantonalen Steueramt Aargau über die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2012.

Sachverhalt: Die A._ AG gewährte der J._ AG ein Darlehen über 700.000 CHF, das im Kontext von Rennsportevents genutzt werden sollte. Obwohl eine erste Tranche von 150.000 CHF bezahlt wurde, kündigte die A._ AG das Darlehen 2011, da sie besorgt war, dass die J._ AG ihre Verpflichtungen nicht erfüllen könnte. In der Folge kam es zu einer Forderungsübertragung und einer Abschreibung in der Jahresrechnung der A.__ AG für 2012 über 525.000 CHF.

Das Kantonale Steueramt Aargau erhöhte daraufhin den steuerbaren Gewinn der A.__ AG um den Betrag der vorgenommenen Abschreibung, was in mehreren gerichtlich überprüften Instanzen als gerechtfertigt erachtet wurde.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die A._ AG 2011 noch in gutem Glauben an die Werthaltigkeit ihrer Forderung gegenüber der J._ AG war und dass der Steuerabzug für die Abschreibung zu Unrecht verweigert wurde. Es wurde entschieden, dass die Vorinstanz fälschlicherweise Annahmen über die Kenntnis der A._ AG bezüglich der finanziellen Schwierigkeiten der J._ AG getroffen hatte.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zwar darauf hingewiesen hatte, dass die J._ AG in einer schwierigen finanziellen Lage war, jedoch nicht ausreichend nachweisen konnte, dass die A._ AG zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe oder während des Jahres 2011 ausreichende Anhaltspunkte hatte, um von einer Uneinbringlichkeit ihrer Forderung auszugehen. Daher sei es vertretbar, die Abschreibung erst mit dem Verkauf der Forderung im Jahr 2012 vorzunehmen.

Infolgedessen hob das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Veranlagung an das Steueramt zurück, unter Berücksichtigung der Abschreibung. Die Gerichtskosten wurden dem Kantonalen Steueramt auferlegt, und dieses muss auch eine Entschädigung an die A.__ AG zahlen.

Zusammengefasst hatte die A.__ AG das Recht auf steuerliche Abzüge für die Abschreibung, da zum Zeitpunkt der Abschreibung keine dauerhafte Uneinbringlichkeit der Forderung nachgewiesen werden konnte.