Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_445/2024 vom 28. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_445/2024 und 9C_454/2024 vom 28. März 2025

Sachverhalt: Die A._ AG, eine real estate management-Firma im Kanton Aargau, war Gegenstand eines Steuerverfahrens. Die Gesellschaft hatte 2011 eine Liegenschaft für 2'500'000 CHF erworben und 2013 für 2'700'000 CHF an die K._ AG verkauft, die diese später für 4'300'000 CHF an die L._ AG veräußerte. Im Zuge einer Steuerrevision stellte das Kantonale Steueramt Aargau für die Steuerperioden 2012 und 2013 die steuerbaren Reingewinne und das steuerbare Kapital der A._ AG fest. Es gab einen Streit über eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 830'000 CHF, die angeblich H.__, einem Aktionär, zugutekam.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau befasste sich mehrfach mit dem Fall und reduzierte die Aufrechnung in Bezug auf die verdeckte Gewinnausschüttung. Auf Beschwerden der A._ AG und des Steueramts entschied das Bundesgericht, dass die Vorinstanz nicht ausreichend festgestellt habe, ob H._ als Empfänger der geldwerten Leistung einer nahestehenden Person anzusehen sei.

Erwägungen: Die Beschwerden der beiden Parteien wurden aufgrund von Analogien im Sachverhalt vereinigt. Das Bundesgericht erkannte, dass die Vorinstanz für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung die relevanten gesetzlichen Elemente korrekt anwendete. Insbesondere erinnerte das Gericht an die Kriterien für eine solche Annahme, darunter, dass eine Leistung ohne entsprechende Gegenleistung gewährt werden muss. Es stellte fest, dass H._ tatsächlich als nahestehend zu C._ (einer der Aktionärinnen) qualifiziert wurde.

Die Argumente des Kantonalen Steueramts, dass G._ auch einen Vorteil erhalten habe, konnten nicht schlüssig dargelegt werden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz berechtigt war, anzunehmen, dass die geldwerte Leistung auf das Beteiligungsverhältnis mit C._ zurückzuführen war und nicht auf G.__.

Beide Beschwerden wurden abgewiesen. Das Gericht entschied über die Verteilung der Gerichtskosten und über eine reduzierte Parteientschädigung zugunsten der Steuerpflichtigen.

Ergebnis: - Die Verfahren 9C_445/2024 und 9C_454/2024 wurden vereinigt. - Die Beschwerde des Kantonalen Steueramts wurde abgewiesen. - Die Beschwerde der A._ AG wurde ebenfalls abgewiesen. - Gerichtskosten wurden zu gleichen Teilen verteilt, und das Kantonale Steueramt musste der A._ AG eine reduzierte Parteientschädigung zahlen.