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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_780/2024 vom 26. März 2025
Sachverhalt: A._ wurde ursprünglich vom Bezirksgericht Zürich freigesprochen, da ihm die Verletzung des Anwaltsmonopols und die Anmassung der Berufsbezeichnung vorgeworfen wurden. In der Berufung wurde er jedoch vom Obergericht Zürich wegen Verletzung des Anwaltsmonopols schuldig gesprochen und zu einer Geldbuße von 2.000 CHF verurteilt. A._ hatte, ohne im Anwaltsregister eingetragen zu sein, im Namen von B.__ rechtliche Beschwerde beim Obergericht eingereicht.
Erwägungen: 1. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung des kantonalen Rechts nur auf Willkür. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er als nicht eingetragener Anwalt nicht gegen das Anwaltsmonopol verstoßen habe, weil er ausschließlich zur Fristwahrung gehandelt habe. 2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Verteidigung im Strafprozess nur von Anwälten ausgeübt werden könne, die im Anwaltsregister eingetragen sind, unabhängig davon, ob dies beruflich oder nicht geschieht. A.__ handelte im Schutzbereich des Anwaltsmonopols. 3. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er unwissentlich gehandelt habe und keinen Vorsatz hatte, wurde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer soll als ehemaliger Anwalt mit den relevanten Gesetzen vertraut gewesen sein. 4. Das Bundesgericht befand auch die Strafzumessung von 2.000 CHF als gerechtfertigt, da die Vorinstanz das Tatverschulden und die Umstände angemessen gewichtet hatte, und keine Anhaltspunkte für eine geringere Bestrafung vorliegen.
Fazit: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Vorinstanz war nicht in der Anwendung des Rechts willkürlich, und der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, das Anwaltsmonopol verletzt zu haben.