Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_556/2024 vom 20. März 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_556/2024 vom 20. März 2025

Sachverhalt: A._ wird von der Zürcher Staatsanwaltschaft beschuldigt, B._ mehrere Male gegen ihren Willen vergewaltigt zu haben, nachdem sie sich über eine Dating-Plattform kennengelernt hatten. Die Übergriffe ereigneten sich in einer Tiefgarage, in der A._ B._ unter Anwendung von Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll. A.__ bestreitet nicht, dass Geschlechtsverkehr stattfand, betont aber, dass dies einvernehmlich geschah. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer 2-jährigen Probezeit, ordnete aber keine Landesverweisung an. In der Berufung bestätigte das Obergericht die Strafe und ordnete eine siebenjährige Landesverweisung an.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Aktenbezug: Das Bundesgericht zog die relevanten Akten bei und prüfte die vorinstanzliche Beweiswürdigung. 2. Beweiswürdigung: Das Obergericht stellte fest, dass die Aussagen von A._ und B._ zwar unterschiedliche Auffassungen zur Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs hatten, jedoch in der Beschreibung der Ereignisse übereinstimmten. Die Vorinstanz hielt die Aussagen von B._ für glaubwürdiger. 3. Rügen des Beschwerdeführers: A._ rügte die Nichtberücksichtigung einer Minderheitsmeinung, die Einvernahme von B._ und eine angeordnete aussagepsychologische Begutachtung. Diese Rügen wurden als unbegründet zurückgewiesen. 4. Strafzumessung: A._ wies darauf hin, dass die Vorinstanz willkürliche Faktoren in die Strafzumessung einbezogen habe. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz zu den Strafzumessungsfaktoren und deren Gewichtung. 5. Landesverweisung: Die Verpflichtung zur Landesverweisung gemäß Art. 66a StGB für Vergewaltigung wurde bejaht. Das Bundesgericht stellte fest, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege, auch wenn eine Rückkehr zu seiner Partnerin in der Schweiz habe erschwert werden können.

Fazit: Die Beschwerde von A._ wird abgewiesen und die vorinstanzlichen Urteile sowie die angeordnete Freiheitsstrafe und die Landesverweisung werden bestätigt. A._ trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.