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Sachverhalt und Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_627/2024
Sachverhalt: A._, ein 1969 geborener Telematiker, war ab 2012 beruflich bei der Universität C._ tätig und dort über die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert. Nach einer psychischen Erkrankung meldete er sich im November 2012 bei der IV-Stelle an. Sein Arbeitsverhältnis mit der Universität wurde Ende 2012 aufgrund von Krankheit beendet. Danach war er arbeitslos und in der Folge bei verschiedenen Pensionskassen versichert, einschließlich der SBB und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Seine Anträge auf eine IV-Rente wurden zunächst abgelehnt, aber 2020 schließlich bewilligt. Die BVK und die Pensionskasse B.__ weigerten sich jedoch, Leistungen zu erbringen, da sie argumentierten, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht während der Versicherungszeit bei ihnen eingetreten sei.
A.__ reichte 2022 Klage gegen diese Pensionskassen ein, die vom Sozialversicherungsgericht Zürich jedoch im September 2024 abgewiesen wurde. Daraufhin legte er Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit der Forderung, dass die BVK verpflichtet werden solle, ihm Invalidenleistungen auszuzahlen.
Erwägungen: 1. Rechtsgrundlagen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz korrekt die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge dargelegt hat. Ausschlaggebend ist, bei welcher Pensionskasse die Person zum Zeitpunkt des Eintritts der nachweislichen Arbeitsunfähigkeit versichert war.
Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität: Es wurde argumentiert, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der eingetretenen Leistungseinbusse bei der BVK und der ab 2019 erfolgten Invalidität während der Arbeitslosigkeitsphase unterbrochen sei. Die Vorinstanz hatte dies so interpretiert, dass A.__ während dieser Zeit stabil war und einer Arbeit nachgehen konnte, was von den medizinischen Berichten unterstützt wurde.
Kritik an der Einschätzung: Die Vorinstanz wurde jedoch bezüglich der Bewertung, dass A._ während seiner Arbeitslosigkeit als zu 100 % vermittlungsfähig galt, kritisiert. Das Bundesgericht stellte fest, dass trotz der formalen Vermittlungsfähigkeit eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit von A._ nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem wurde die Behauptung, seine Arbeitsfähigkeit sei ab August 2016 stabil gewesen, als fehlerhaft erachtet, da die vorgelegten medizinischen Gutachten auf eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit hinwiesen.
Ergebnis: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Verneinung der Leistungspflicht seitens der BVK nicht korrekt war und es daher der Vorinstanz aufgegeben wurde, die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Invalidenrente zu prüfen. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Zusammengefasst entschied das Bundesgericht, dass A.__ einen Anspruch auf Leistungen aus der BVG-Vorsorge hat, da der notwendige Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nicht unterbrochen war.