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Das Urteil des Bundesgerichts (5A_131/2025) vom 14. März 2025 befasst sich mit einem Verfahren im Bereich des Konkursrechts und einer Anfechtung der Konkursanordnung durch die Schuldnerin A.__ Sàrl.
Sachverhalt: - Am 16. Juli 2024 forderte der Gläubiger B._ von A._ Sàrl die Zahlung von 12'753,65 CHF. - Am 3. September 2024 erhielt die Schuldnerin eine Konkursandrohung, und am 14. Oktober wurde der Konkurs beantragt. - Am 5. Dezember 2024 erging das Konkursurteil durch die zuständige Richterin. - Am 17. Dezember 2024 erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Feststellung ihrer Zahlungsfähigkeit.
Das kantonale Gericht wies am 9. Januar 2025 den Beschwerdeantrag ab und stellte fest, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung obsolet geworden sei. Daraufhin legte die Schuldnerin am 10. Februar 2025 Rekurs beim Bundesgericht ein, in dem sie weiterhin ihre Zahlungsfähigkeit anprangerte.
Erwägungen: 1. Rechtliche Zulässigkeit des Rekurses: - Der Rekurs wurde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht und ist zulässig, da die Schuldnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Konkursentscheidung hat.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Schuldnerin dies nicht ausreichend bewiesen hat, da sie zahlreiche offene Forderungen und Konkursandrohungen hatte, die ihre Zahlungsunfähigkeit nahelegten.
Würdigung der Zahlungsfähigkeit:
Insgesamt befand das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Behauptung der Schuldenfreiheit zu Recht abgelehnt hatte.
Entscheid: - Der Rekurs wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt. Es wurde kein rechtsanwaltlich vertretenes Parteigentum für die Gegenseite unterstützt, was zusätzliche Kosten und Aufwendungen vermeidet.
Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Konkursverfahren und die Überprüfung der Entscheidungen durch das Bundesgericht.